Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

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sowie die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen sowie für die Inlandkontrollen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden.71

Gewisse Behörden dürfen heute schon zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten Daten des C-VIS beantragen: das fedpol, der NDB, die Bundesanwaltschaft, die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano. Die EZV möchte auch als Strafverfolgungsbehörde diese Daten erhalten. Dieses Anliegen wird in der Vorlage 2 abgehandelt (vgl. Ziff. 3 ff.).

Übermittlung der Daten betreffend Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel an das VIS

Die Verordnung (EU) 2021/1134 sieht vor, dass bestimmte Daten betreffend Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel an das europäische Informationssystem zu übermitteln sind, sofern diese Daten nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften den zuständigen Behörden bereitgestellt werden müssen (Kap. IIIa, Art. 22a Verordnung [EU] 2021/1134). Bei diesen Daten handelt es sich um die Antragsnummer, den Status, der anzeigt, dass ein Antrag eingereicht wurde, die zuständige Behörde und der Ort, an dem sich diese befindet, die Personendaten der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Art und Nummer des Reisedokuments und dessen Ablaufdatum, das Ausstellungsdatum und das Land, in dem das Reisedokument ausgestellt wurde, ein Scan der Seite mit den Personaldaten des Reisedokuments, Daten zur Inhaberin oder zum Inhaber der elterlichen Sorge im Fall von Minderjährigen, ein Gesichtsbild und die Fingerabdrücke. Die Datenübermittlung an das VIS hat bei Eröffnung eines innerstaatlichen Verfahrens zur Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder einer Aufenthaltsbewilligung (L, B, C, Ci, Legitimationskarte) zu erfolgen. Bei Verweigerung oder Ausstellung eines Dokuments werden die Daten aktualisiert.

2.7 Erläuterungen zu den Artikeln des Umsetzungserlasses

2.7.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

2.7.1.1 Geltendes Recht

Art. 7 Abs. 3 Fussnote

Die Fussnote von Artikel 7 ist zu aktualisieren gemäss der letzten Anpassung des Schengener Grenzkodex durch die Verordnung (EU) 2021/1134. Die mit der ETIAS-Vorlage verabschiedete Fassung ist hier zu übernehmen, da diese neue Formulierung nicht mehr auf einen bestimmten Artikel des Schengener Grenzkodex verweist.

Art. 109a Abs. 1, 2 Bst. c–g und 3–5

Absatz 1 befasst sich mit dem C-VIS und dessen Inhalt. Neu ist die Speicherung der Aufenthaltstitel zu erwähnen, und der Verweis auf die VIS-Verordnung, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134 ist zu aktualisieren. Der entsprechende Absatz in der Vorlage zur Interoperabilität wird ab Inbetriebnahme des C-VIS durch den vorliegenden Absatz geändert.

Absatz 2 nennt die Behörden, die Daten des C-VIS nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1134 online abfragen können. In den Buchstaben c und d wird der Begriff «Grenzwachtkorps» durch den Begriff «die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV)» bzw. «die für die Personenkontrolle im Hoheitsgebiet der Schweiz eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV» ersetzt. Mit dieser neuen Terminologie wird auf die EZV verwiesen, aber nur auf die Personen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf das C-VIS haben müssen. Diese Einschränkung soll gewährleisten, dass nur berechtigte Personen auf das System zugreifen.

Buchstabe e erwähnt neu die kantonalen Migrationsbehörden und die kommunalen Behörden, die über Aufenthalts-, Kurzaufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige entscheiden (Art. 32–34 AIG). Diese Behörden entscheiden somit über die Erteilung von biometrischen Aufenthaltstiteln gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und die Ausstellung eines Ausweises Ci an Personen, die über eine Legitimationskarte verfügen (Art. 41 AIG).

Der Buchstabe f erwähnt neu das Protokoll des EDA und die Schweizer Mission in Genf, die zur Ausstellung von Legitimationskarten auf das C-VIS zugreifen dürfen.

Buchstabe g erwähnt die Luftverkehrsunternehmen, die neu berechtigt sind, die Gültigkeit des Visums oder des Aufenthaltstitels der Reisenden zu prüfen.

Absatz 3 muss auf die VIS-Verordnung, zuletzt geändert durch (EU) 2021/1134 verweisen und nicht mehr auf den Beschluss 2008/633/JAI, der aufgehoben wird. Dieser Absatz bleibt materiell unverändert.

Absatz 4 muss auf Artikel 22l Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1134 verweisen. Zudem wird die Einsatzzentrale von fedpol neu als Einsatz- und Alarmzentrale bezeichnet. Die Verordnung (EU) 2021/1134 sieht vor, dass die benannten Behörden die Daten des VIS grundsätzlich nach Abfrage des CIR erhalten, wie im Rahmen der Interoperabilität vorgesehen (Art. 110d AIG).

Absatz 5 ist neu. Er sieht vor, dass einige der in Absatz 3 genannten Behörden Zugriff auf das C-VIS erhalten können, um Opfer von Menschenhandel, Unfällen und Naturkatastrophen sowie verschwundene Personen zu identifizieren (Art. 22p Verordnung (EU) 2021/1134). Dabei handelt es sich um den Nachrichtendienst des Bundes (NDB), das fedpol und die kantonalen Strafverfolgungsbehörden sowie gewisse kommunale Behörden. In diesem Fall können die Behörden direkt auf das C-VIS zugreifen, ohne einen Antrag bei der zentralen Zugangsstelle einzureichen.

Art. 109b Abs. 1, 2 Bst. b und e, 2bis, 3 und 4

Absatz 1 hält neu fest, dass das ORBIS auch die Daten enthält, die nach dem Abgleich bei der Erfassung eines Dossiers vom C-VIS zurückkommen. Dies können auch Daten sein, die sich aus den verschiedenen Abgleichen mit den europäischen Systemen ergeben.

71 Die detaillierten Abfrageberechtigungen sind in Anhang 3 der Visa-Informationssystem-Verordnung (VISV, SR 142.512) geregelt.