Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 43 Seiten

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Dauer zurückgeben muss, kann sie oder er Schadenersatz von der Mieterin oder dem Mieter wegen teilweiser Nichterfüllung des Vertrages verlangen.66

3.1.3 Untermiete in Bestimmungen ausserhalb des Obligationenrechts

Auf die Untermiete berufen sich noch Regelungen ausserhalb des Obligationenrechts. Artikel 91 Absatz 3 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 195367 erklärt auf die Miete und Untermiete eines Seeschiffes die allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts insoweit für anwendbar, als sie mit den Besonderheiten der Seeschifffahrt vereinbar sind. Damit die Untermiete zulässig ist, muss sie im Mietvertrag vorgesehen sein (Art. 91 Abs. 2 Seeschifffahrtsgesetz). Miete und Untermiete eines schweizerischen Seeschiffes sind nur gültig, wenn der Mieter oder der Untermieter schweizerischer Reeder im Sinne von Artikel 46 ist (Art. 91 Abs. 1 Seeschifffahrtsgesetz). Soweit die allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts auf die Untermiete in der Seeschifffahrt anwendbar sind, wirken sich die Anpassung und Ergänzung von Artikel 262 OR auch in diesem Bereich aus, sofern es sich um eine dynamische Verweisung handelt. Wenn nicht klar ist, ob eine dynamische oder eine statische Verweisung vorliegt, ist der Sinn auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln.68

3.1.4 Allgemeinverbindlich erklärter Rahmenmietvertrag für den Kanton Waadt

Gestützt auf das Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung vom 23. Juni 199569 und die Verordnung über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung (VRA) vom 31. Januar 199670 können die Vermieter- und Mieterverbände gemeinsam Musterbestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Mietverhältnisse über Wohn- und Geschäftsräume aufstellen. Auf einen übereinstimmenden Antrag der Vertragsparteien kann ein solcher Rahmenmietvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werden. Die allgemeinverbindlichen Bestimmungen eines Rahmenmietvertrages sind für alle Mietverhältnisse des örtlichen und sachlichen Geltungsbereiches zwingend (Art. 5 Abs. 1 Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung). Zudem kann auf einen gemeinsamen Antrag hin die Abweichung von zwingenden Bestimmungen des Mietrechts bewilligt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Am 24. Juni 2020 genehmigte der Bundesrat die kantonale Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmenmietvertrags «Dispositions paritaires romandes et règles et usages locatifs du Canton de Vaud». Zudem bewilligte er eine Abweichung von den

66BGE 139 III 353 E. 2.1.2 S. 356.

67Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge (SR 747.30)

68Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Justiz BJ, Gesetz-

gebungsleitfaden, Leitfaden für die Ausarbeitung von Erlassen des Bundes, 4. Auflage 2019, S. 196.

69 SR 221.213.15

70 SR 221.212.151