Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten

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FER. Der SVBK unterstützt die Minderheit III und lehnt die Minderheitsanträge I und II zu Artikel 262 Absatz 4 OR ab. Die Minderheitsanträge I-III zu Artikel 291 OR werden vom SVBK abgelehnt. Von Seiten der VZI werden die Minderheit I und die Minderheit III abgelehnt. Dem Vorschlag der Mehrheit ist nach Auffassung der VZI im Verhältnis zum Antrag der Minderheit II der Vorzug einzuräumen.

In den Stellungnahmen, welche der Vorlage 1 zur Untermiete positiv gegenüberstehen, wird hervorgehoben, dass klare Anforderungen an die Untermiete geschaffen werden. Missbräuchliche Sachverhalte, unter anderem auch im Zusammenhang mit der Untervermietung über Plattformen im Internet könnten verhindert werden. Die Vermieterinnen und Vermieter könnten gewisse Fälle effektiv sanktionieren und ständiger Untermiete könnte entgegengewirkt werden. Die Vermietenden würden besser geschützt und es würde Rechtssicherheit geschaffen. Ein Teil der Antwortenden hat den Eindruck gewonnen, dass die Ziele der zugrundeliegenden parlamentarischen Initiative erreicht werden.

Andererseits wird in den ablehnenden Stellungnahmen zum Teil darauf hingewiesen, dass sich die bisherige Regelung bewährt hat und deshalb nicht geändert werden sollte. Wiederholt wird namentlich unter dem Blickwinkel der Rechtsfolgen beanstandet, dass die Vorlage keine Unterscheidung zwischen der Untervermietung ganzer Wohnungen und einzelner Zimmer, d. h. zwischen vollständiger und partieller Untervermietung, macht. Es wird auch darauf hingewiesen, dass es für die Untervermietung insbesondere eines Zimmers soziale, nachvollziehbare Gründe geben kann, welche beispielsweise mit der persönlichen Situation der Mieterschaft zu tun haben. In der Vorlage 1 sehen mehrere Vernehmlassungsteilnehmende eine Schwächung des grundsätzlichen Rechts auf Untervermietung. Es werden auch Befürchtungen geäussert, dass finanziell schwächere Mietende vertrieben werden. In Bezug auf die Unterverpachtung im Bereich der Geschäftsräumlichkeiten werde eine verbreitete Praxis ignoriert. Mehrmals wird die Einschätzung vorgebracht, dass die Vorlage 1 einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt. Im Unterschied zu einem Teil der befürwortenden Antworten, versprechen sich ablehnende Stellungnahmen durch die Umsetzung der Vorlage 1 keine Begrenzung der Untervermietung über Plattformen wie Airbnb.

Anpassung von Artikel 291 OR Unterpacht

In fünf Stellungnahmen wird die Anpassung bzw. Ergänzung von Artikel 291 OR als solche thematisiert. Eine Antwort befürwortet im Falle der Anpassung von Artikel 262 OR die entsprechende Änderung von Artikel 291 OR. In zwei weiteren Antworten wird die Anpassung ebenfalls begrüsst. Zwei Stellungnahmen äussern sich kritisch.

Nach der Einschätzung eines Kantons (BS) müsste Artikel 291 OR konsequenterweise angepasst werden, wenn Artikel 262 OR geändert werden sollte. Abgelehnt wird dahingegen eine ausschliessliche Anpassung von Artikel 291 OR. Ein Kanton (GE) zitiert im Zusammenhang mit der Anpassung von Artikel 291 OR eine Passage aus dem erläuternden Bericht (S. 16 betreffend Parallelen). Eine weitere interessierte Organisation (CATEF) begrüsst die Anpassung von Artikel 291 OR im Zuge der Änderung der Regelung über die Untermiete. Ein Kanton (BE) meldet bezüglich Notwendigkeit der Änderung von Artikel 291 OR Zweifel an. Es sei fraglich, ob die bei der Untermiete auftretenden Probleme auch im Zusammenhang einer Vermietung bei der Pacht eine Rolle spielen würden. Eine in der Bundesversammlung vertretene politische Partei (SPS) weist darauf hin, dass sich im Pachtrecht wesentlich andere Fragen öffnen. Die Untervermietung von Geschäftsräumlichkeiten würde im Pachtrecht eine wichtige Rolle spielen. In diesem Bereich würde die Missbrauchsproblematik sich nicht in derselben Weise wie bei Wohnräumen stellen.

4.3.2 Artikel 262 OR Untermiete Artikel 262 Absatz 1 OR Untermiete

Zu Artikel 262 Absatz 1 OR sind insgesamt 28 Stellungnahmen eingegangen. 19 Teilnehmende äussern sich positiv, ein Teilnehmender kann den Absatz eventualiter akzeptieren. In vier Antworten wird ausgehend von der schriftlichen Zustimmung des Vermieters noch eine Ergänzung vorgeschlagen.

Zwei Antworten enthalten einen Hinweis auf konkrete Regelungen von Rahmenmietverträgen, die aufgegriffen werden. Von Seiten zweier Verbände wird sowohl auf einen Vorteil als auch auf eine Problematik hingewiesen.

Sieben Kantone (BE, LU, ZG, FR, SO, AG, TI) begrüssen oder befürworten zumindest grundsätzlich das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung. Ein Kanton (GE) regt noch die Einführung einer 11/64