Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten

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die Variante im Sinne der Minderheit I in Bezug auf zwei Punkte der Mehrheit vorziehen. Acht weitere interessierte Organisationen (HEV, CATEF, USPI, CGI, SVIT, VIS, WBG Schweiz, KGAST) lehnen die Minderheit I ab.

Elf nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende (ASLOCA Broye vaudoise, ASLOCA Lausanne,

ASLOCA neuchâteloise, ASLOCA Vevey, la Tour-de-Peilz et environs, ASLOCA Vaud, MV BS, MVDF, MV BE, MV RG Emmental-Oberaargau, MV RG Thun-Oberland, MV ZH) unterstützen die Minderheit zu Absatz 4 Buchstabe d. Vier nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende (CP, FER, SVBK, VZI) lehnen die Minderheit I ab bzw. äussern Kritik daran. GastroSuisse unterstützt die Minderheit I teilweise (in Bezug auf die Frage der abschliessenden Aufzählung der Verweigerungsgründe).

4.3.2.4.3 Minderheit II

Zur Minderheit II haben sich insgesamt 17 Teilnehmende geäussert. Ein Teilnehmender verweist bezüglich der Haltung zu Minderheit II auf die vorangegangenen Ausführungen in der Antwort. In einer Rückmeldung wird die Minderheit II im Verhältnis zur Mehrheit als vorzugswürdig erachtet. Ein Vernehmlassungsteilnehmender unterstützt die Minderheit II. In neun Stellungnahmen wird der Minderheitsvorschlag abgelehnt. Ein Vernehmlassungsteilnehmer unterstützt die Minderheit II nicht und würde bei der Wahl die Minderheit I vorziehen. In vier Antworten wird der Vorschlag der Mehrheit gegenüber der Minderheit II vorgezogen.

Ein Kanton (LU) verweist bezüglich Haltung zur Minderheit II auf die jeweiligen vorangegangenen Ausführungen. Dort wird die nicht abschliessende Aufzählung der Verweigerungsgründe als sinnvoll erachtet. Drei Kantone (BS, AG, TI) lehnen den Minderheitsvorschlag II ab.

Eine in der Bundesversammlung vertretene politische Partei (Die Mitte) zieht bei der Wahl zwischen der Mehrheit und der Minderheit II die Minderheit II vor. Eine in der Bundesversammlung vertretene politische Partei (SVP) unterstützt die Minderheit II.

Drei weitere interessierte Organisation (HEV, SVIT, VIS) ziehen den Vorschlag der Mehrheit gegenüber jenem der Minderheit II vor. Vier weitere interessierte Organisationen (CATEF, USPI, CGI, WBG Schweiz) lehnen die Minderheit II ab. Das CGI betont, dass man den Vorschlag der Minderheit I demjenigen der Minderheit II vorziehen würde, falls man zwischen diesen beiden wählen müsste.

Drei nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende (CP, FER, SVBK) lehnen die Minderheit II ab bzw. äussern sich kritisch dazu. Eine nicht offiziell angeschriebene Teilnehmerin (VZI) zieht den Vorschlag der Mehrheit gegenüber der Minderheit II vor.

Artikel 262 Absatz 5 OR Untermiete

Zu Artikel 262 Absatz 5 OR haben sich insgesamt vier Stellungnahmen geäussert. In zwei Stellungnahmen wird festgehalten, dass kein Anlass für besondere Bemerkungen bestehe. Eine Antwort äussert sich in einem gewissen Umfang kritisch. Ein Teilnehmender kann den Absatz eventualiter akzeptieren.

Zwei Kantone (LU, ZG) weisen auf die Übereinstimmung mit dem geltenden Absatz 3 hin. Ein Kanton (ZG) erachtet den direkten Durchgriff der Vermieterschaft auf die Untermieterschaft als problematisch. Ein Kanton (GR) kann den Absatz eventualiter akzeptieren, wenn es unumgänglich sein sollte.

Zwei weitere interessierte Organisation (CATEF, CGI) haben keine besonderen Bemerkungen.

Artikel 262 Absatz 6 OR Untermiete

4.3.2.6.1 Mehrheit

Zu Artikel 262 Absatz 6 OR haben sich insgesamt 34 Stellungnahmen geäussert. Sieben Antworten begrüssen die neue Regelung ausdrücklich, während 21 Rückmeldungen der Änderung explizit kritisch gegenüberstehen. In einer Rückmeldung wird die Regelung als interessant bezeichnet. In zwei Stellungnahmen wird eine neue Formulierung bzw. eine Präzisierung vorgeschlagen. Eine Vernehmlassungsteilnehmende begrüsst, dass ein neuer Grund für die ausserordentliche Kündigung eingeführt wird, hat aber gewisse Fragen im Zusammenhang mit der schriftlichen Mahnung. In zwei anderen Antworten wird die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung begrüsst, gleichzeitig wird aber auch eine Streichung im Wortlaut verlangt.