Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten

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Kanton bereits angewendete Regelung. Von Seiten des Kantons GE wird eine Differenzierung von vollständiger und teilweiser Untervermietung angeregt. Ein Kanton (ZG) beantragt, dass die Verweigerung schriftlich zu erfolgen hat. In Bezug auf Absatz 4 Buchstabe d. wird eine Streichung oder allenfalls eine Beschränkung auf ganze Wohnungen angeregt.

Eine in der Bundesversammlung vertretene politische Partei (FDP) unterstützt die Beschränkung der Dauer der Untermiete auf zwei Jahre, während zwei in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien (GPS, SPS) sich kritisch äussern.

Mit dem SGV unterstützt ein gesamtschweizerischer Dachverband der Gemeinden, Städte und Berggebiete die Beschränkung des Anspruchs auf Untermiete auf zwei Jahre. Die in Artikel 262 Absatz 4 Buchstabe d. OR genannte Untermietdauer von zwei Jahren erscheint einer grossen Mehrheit der Mitgliedstädte des SSV als zu kurz. Einzelne Mitgliedstädte des SSV wünschen sich dahingegen eine weitere Verschärfung.

Ein gesamtschweizerischer Dachverband der Wirtschaft, SGB, äussert sich kritisch zum Verweigerungsrecht bei einer Untermietdauer von mehr als zwei Jahren.

Sieben weitere interessierte Organisationen (HEV, USPI, CGI, SVIT, VIS, WBG Schweiz, KGAST) unterstützen die Beschränkung der Untermiete auf eine Dauer von zwei Jahren. Eine weitere interessierte Organisation (CATEF) erachtet die Einfügung eines neuen Buchstaben d. betreffend die Abweichung des Verwendungszwecks vom Vertragszweck und eine Anpassung des neuen Buchstabens e. betreffend die Befristung der Untermiete für nötig. Die Einführung eines neuen Verweigerungsgrunds wird von einer weiteren interessierten Organisation (FRI) begrüsst, gleichzeitig wird aber die Formulierung als unklar bezeichnet. FRI schlägt einen neuen Wortlaut vor. Eine weitere interessierte Organisation (Casafair) befürwortet die Beschränkung der Untermietdauer auf zwei Jahre bei einer vollständigen Untervermietung des Mietobjekts. Von Seiten dreier weiterer interessierten Organisationen

(ASLOCA/MV, ASI-SSI, MVD) wird die Zweijahresfrist als zu kurz erachtet. Eine weitere interessierte Organisation (SVR-ASM) erachtet die Regelung als zu starr.

Zustimmung zur Anpassung erklären zwei nicht offiziell eingeladene Teilnehmende (CP, VZI). Mit der FER äussert sich eine nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende wohlwollend zur Änderung und schlägt noch eine Ergänzung vor. Ein nicht offiziell angeschriebener Teilnehmender (GastroSuisse)

schlägt vor, dass der Vermieter die Zustimmung verweigern darf, wenn eine Untermietdauer von weniger als einem Monat vorgesehen ist und beantragt die Streichung des Wortlauts von Artikel 262 Absatz 4 Buchstabe d. OR der Vorlage. Von elf nicht offiziell angeschriebenen Teilnehmenden (ASLOCA Broye vaudoise, ASLOCA Lausanne, ASLOCA neuchâteloise, ASLOCA Vevey, la Tour-de-Peilz et environs, ASLOCA Vaud, MV BS, MVDF, MV BE, MV RG Emmental-Oberaargau, MV RG Thun-Oberland, MV ZH) wird die Frist von zwei Jahren als unangemessen erachtet.

4.3.2.4.2 Minderheit I

Zur Minderheit I haben sich insgesamt 38 Teilnehmende geäussert. 19 Stellungnahmen befürworten die Minderheit I bzw. äussern sich wohlwollend dazu, während dieser Vorschlag von 17 Teilnehmenden ausdrücklich abgelehnt bzw. kritisch betrachtet wird. Ein Teilnehmender verweist bezüglich der Haltung zur Minderheit I auf die vorangegangenen Ausführungen in der Antwort. In einer Stellungnahme wird festgehalten, dass die Minderheit I teilweise unterstützt wird.

Zwei Kantone (BE, BS) beantragen, dem Vorschlag der Minderheit I zu folgen. Der Kanton BS hält fest, dass die Minderheit I bevorzugt wird, falls der Vorlage zur Anpassung von Artikel 262 OR Folge geleistet werden sollte. Ein Kanton (LU) verweist bezüglich Haltung zur Minderheit I auf die jeweiligen vorangegangenen Ausführungen. Dort wird die nicht abschliessende Aufzählung der Verweigerungsgründe als sinnvoll erachtet. Ein Kanton (ZG) lehnt die Minderheitsmeinung I für den Fall ab, dass sie sich durchsetzen sollte. Ebenfalls mit Blick auf ein Durchdringen der Minderheit I wird eine Streichung von Artikel 262 Absatz 4 Buchstabe d. OR beantragt. Die Minderheit I wird auch von den drei Kantonen AG, TI, GE abgelehnt bzw. es werden die Nachteile hervorgehoben.

Die Minderheit I wird von zwei in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien (GPS,

SPS) unterstützt. Eine in der Bundesversammlung vertretene politische Partei (Die Mitte) lehnt die Minderheit I ab.

Von drei weiteren interessierten Organisation (ASLOCA/MV, ASI-SSI, MVD) wird die Minderheit I zu Absatz 4 Buchstabe d. unterstützt. Eine weitere interessierte Organisation (SVR-ASM) würde 14/64