Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten

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Von Seiten einer weiteren interessierten Organisation (SVIT) wird die Ergänzung begrüsst. Eine weitere interessierte Organisation (CGI) begrüsst die Anpassungen, erachtet aber die Folgen der Nichteinhaltung als ein wenig schwach. Eine weitere interessierte Organisation (CATEF) vertritt die Auffassung, dass der Absatz überarbeitet werden sollte und schlägt eine neue Formulierung vor.

Ein nicht offiziell angeschriebener Teilnehmender (GastroSuisse) begrüsst die Ergänzung.

Artikel 262 Absatz 4 OR Untermiete

4.3.2.4.1 Mehrheit

Zu Artikel 262 Absatz 4 OR sind insgesamt 47 Stellungnahmen bzw. Hinweise eingegangen. Die SVR-ASM als weitere interessierte Organisation hat sich einer inhaltlichen Stellungnahme zu den politischen Fragen enthalten und Hinweise aus der Perspektive der Rechtsanwender gemacht. Zudem hat die SVR-ASM eine Änderung der Formulierung vorgeschlagen.

Der Absatz enthält zwei Aspekte, welche zu Rückmeldungen Anlass gegeben haben. Einerseits die nicht abschliessende Aufzählung der Verweigerungsgründe durch das Wort «insbesondere» und andererseits den neuen Verweigerungsgrund in Buchstabe d. (zeitliche Grenze von zwei Jahren). Da die beiden erwähnten Punkte in einem Absatz vereinigt sind, beziehen sich die Zahlen in diesem Abschnitt auf die Stellungnahmen zu Absatz 4 insgesamt. Nachfolgend erfolgt eine Aufgliederung nach konkretem Inhalt der Antworten. Teilweise haben sich die Vernehmlassungsteilnehmenden zu beiden Punkten geäussert, teilweise erfolgte eine Fokussierung auf ein Element.

Sieben Stellungnahmen befürworten die nicht abschliessende Aufzählung der Verweigerungsgründe. In einer Rückmeldung wird die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Verweigerungsgründe begrüsst. Zwölf Antworten äussern sich kritisch zur nicht abschliessenden Aufzählung der Verweigerungsgründe.

Fünfzehn Antworten äussern sich positiv zur Befristung der Untermiete, während 23 Stellungnahmen dieser Änderung kritisch gegenüberstehen. In einer Antwort wird die Einführung eines neuen Verweigerungsgrundes begrüsst, die Formulierung aber als unklar erachtet. Bei einem Vernehmlassungsteilnehmenden äussert sich die grosse Mehrheit der Mitgliedstädte kritisch gegenüber einer Untermietdauer von zwei Jahren. Einzelne Mitgliedstädte desselben Vernehmlassungsteilnehmenden wünschen sich dahingegen eine weitere Verschärfung. In einer Stellungnahme werden die Einfügung eines neuen litera d. und die Anpassung der Formulierung betreffend die Befristung vorgeschlagen. Aus einer Stellungnahme geht hervor, dass die Beschränkung der Untermietdauer auf zwei Jahre bei einer vollständigen Untervermietung des Mietobjekts befürwortet wird. Von einem teilnehmenden Verband wird angeregt, dass die Verweigerung greifen kann, wenn eine Untermietdauer von weniger als einem Monat vorgesehen ist.

Ein Kanton (LU) befürwortet, dass die Regelung keine abschliessende Aufzählung von Verweigerungsgründen enthalten soll. Sieben Kantone (BE, SO, BS, SG, GR, VD, GE) lehnen die nicht abschliessende Aufzählung der Verweigerungsgründe ab bzw. äussern sich kritisch dazu. Der Kanton SO regt das Beibehalten der geltenden Formulierung an. Der Kanton GR hält fest, dass Absatz 4 als abschliessender Negativ-Katalog ausgestaltet sein müsste, damit er eventualiter akzeptiert werden könnte. Eine Verweigerung solle nur möglich sein, wenn die Gründe nach lit. a bis d von Absatz 4 gegeben sind.

Eine in der Bundesversammlung vertretene politische Partei (SVP) begrüsst den erweiterten Anwendungsbereich der Verweigerungsgründe. Zwei in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien (GPS, SPS) lehnen die nicht abschliessende Aufzählung der Verweigerungsgründe ab.

Fünf weitere interessierte Organisation (HEV, CATEF, USPI, CGI, SVIT) befürworten die nicht abschliessende Ausgestaltung der Liste der Verweigerungsgründe. Eine weitere interessierte Organisation (SVR-ASM) bringt einen kritischen Hinweis an.

Ein nicht offiziell angeschriebener Teilnehmender (CP) äussert sich zustimmend zur beispielhaften Aufzählung der Verweigerungsgründe. Zwei nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende (Gastro-Suisse, MV BS) sind gegenüber der nicht abschliessenden Aufzählung kritisch.

Drei Kantone (ZH, SO, TI) befürworten die Befristung der Untermiete. Dahingegen wird die zeitliche Begrenzung in der Formulierung der Vorlage von fünf Kantonen (BE, ZG, BS, VD, GE) abgelehnt. Der Kanton TI stellt aber auch fest, dass die zeitliche Begrenzung sich bei der Vermietung von Geschäftsräumen als problematisch erweisen könnte. Der Kanton VD verweist auf eine vorzugswürdigere im