Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten

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Frist des Vermieters zur Beantwortung des Untermietbegehrens an. Ein Kanton (GR) kann den Absatz eventualiter akzeptieren, wenn es unumgänglich sein sollte.

Drei in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien (Die Mitte, FDP, SVP) unterstützen das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bzw. äussern sich wohlwollend dazu.

Mit dem SGV äussert sich ein gesamtschweizerischer Dachverband der Gemeinden, Städte und Berggebiete positiv zum Erfordernis der Schriftlichkeit.

Fünf weitere interessierte Organisation (HEV, SVIT, VIS, SVR-ASM, KGAST) äussern sich wohlwollend zur Schriftlichkeit der Zustimmung. Eine andere weitere interessierte Organisation (CATEF)

schlägt ausgehend von der schriftlichen Zustimmung noch eine Ergänzung betreffend Zeitpunkt und unter Umständen eine Frist für den Vermieter vor. Eine weitere interessierte Organisation (CGI) erachtet die schriftliche Zustimmung als notwendig und schlägt vor, dass diese vorgängig einzuholen ist.

Eine Klarstellung der Situation wird von einer weiteren interessierten Organisation (Casafair) insbesondere in der schriftlichen Zustimmung gesehen, dahingegen würde das Problem der kurzfristigen Vermietungen auf Buchungsplattformen nicht behoben. Wie das CGI sieht auch Casafair eine Lösung in einer vorgängigen Zustimmung. Das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung kommt nach der Auffassung von WBG Schweiz den Vorständen der Wohnbaugenossenschaften entgegen. Die Schriftlichkeit alleine führe aber nicht zu einer Verbesserung der Situation im Zusammenhang mit wiederholten kurzzeitigen Vermietungen auf Buchungsplattformen. Von Seiten einer weiteren interessierten Organisation (USPI) wird darauf hingewiesen, dass eine in den geltenden Artikel 8 des Rahmenmietvertrags für die Westschweiz und Artikel 22 Absatz 1 der règles et usages locatifs du canton de Vaud (RULV) vorgesehene Anforderung aufgenommen wird.

Drei nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende (GastroSuisse, SVBK, VZI) begrüssen die Anpassung. Eine nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende (FER) schlägt noch eine Ergänzung in dem Sinne vor, dass die schriftliche Zustimmung vorgängig einzuholen ist. Eine nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende (CP) weist darauf hin, dass eine in den geltenden Artikel 8 des Rahmenmietvertrags für die Westschweiz und Artikel 22 Absatz 1 der règles et usages locatifs du canton de Vaud (RULV) vorgesehene Anforderung aufgenommen wird.

Artikel 262 Absatz 2 OR Untermiete

Zu Artikel 262 Absatz 2 sind insgesamt 21 Stellungnahmen eingegangen. 19 Teilnehmende äussern sich zustimmend bzw. eher positiv, während ein Teilnehmender der Regelung kritisch gegenübersteht. Ein Teilnehmender kann den Absatz eventualiter akzeptieren.

Sechs Kantone (OW, ZG, SO, AG, TI, GE) stehen der Anpassung positiv oder eher zustimmend gegenüber. Ein Kanton (LU) hat zur Formulierung eine gewisse Kritik vorzubringen. Ein Kanton (GR)

kann den Absatz eventualiter akzeptieren, wenn es unumgänglich sein sollte.

Zwei in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien (FDP, SVP) begrüssen das Erfordernis der Schriftlichkeit des Untermietbegehrens.

Fünf weitere interessierte Organisation (HEV, CATEF, USPI, SVIT, VIS) äussern sich positiv bzw.

wohlwollend zur Schriftlichkeit des Begehrens um Untermiete. Eine weitere interessierte Organisation (CGI) erachtet die Anforderung als logisch und schlägt noch eine Ergänzung vor.

Vier nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende (CP, GastroSuisse, SVBK, VZI) äussern sich zustimmend zur Anpassung. Von Seiten einer nicht offiziell angeschriebenen Teilnehmenden (FER) wird eine Ergänzung vorgeschlagen.

Artikel 262 Absatz 3 OR Untermiete

Zu Artikel 262 Absatz 3 OR sind insgesamt elf Stellungnahmen eingegangen. Neun Teilnehmende äussern sich positiv, während eine Teilnehmende der Regelung kritisch gegenübersteht. Ein Teilnehmender kann den Absatz eventualiter akzeptieren.

Vier Kantone (ZG, AG, TI, GE) stimmen der Anpassung zu bzw. äussern sich wohlwollend dazu. Ein Kanton (GR) kann den Absatz eventualiter akzeptieren, wenn es unumgänglich sein sollte. Ein Kanton (LU) weist darauf hin, dass die Information nur schriftlich möglich sein sollte. Ein anderer Kanton (TI) schlägt vor, dass der Mieter bei Änderungen des Untermietvertrags eine neue schriftliche Genehmigung des Vermieters einholen sollte.