Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten

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Zwei Kantone (OW, NW) stehen der vorgeschlagenen Änderung wohlwollend oder eher zustimmend gegenüber. Drei Kantone (LU, SO, GR) äussern sich negativ. Ein Kanton (TI) findet Absatz 6 interessant. Ein anderer Kanton (GE) schlägt eine Änderung betreffend das Datum der Beendigung des Mietvertrages vor.

Eine in der Bundesversammlung vertretene politische Partei (Die Mitte) äussert sich wohlwollend zum ausserordentlichen Kündigungsrecht des Vermieters. Zwei in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien (GPS, SPS) stehen dem ausserordentlichen Kündigungsrecht ablehnend gegenüber.

Mit dem SGB äussert sich ein gesamtschweizerischer Dachverband der Wirtschaft in ablehnender Weise.

Drei weitere interessierte Organisationen (USPI, SVIT, KGAST) befürworten den neuen Absatz 6. Eine andere weitere interessierte Organisation (FRI) begrüsst die Einführung eines neuen Grundes für die ausserordentliche Kündigung des Mietvertrages und schlägt noch eine Klärung vor, wirft aber gleichzeitig mehrere Fragen im Zusammenhang mit der schriftlichen Mahnung auf. Von Seiten einer anderen weiteren interessierten Organisation (CGI) wird die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung begrüsst und gleichzeitig die Streichung der Passage betreffend die erfolglose schriftliche Mahnung verlangt. Eine weitere interessierte Organisation (CATEF) äussert sich kritisch zur Formulierung von Absatz 6 und regt einen geänderten Wortlaut an. Von Seiten dreier weiterer interessierten Organisation

(ASLOCA/MV, ASI-SSI, MVD) wird Absatz 6 abgelehnt.

Ein nicht offiziell angeschriebener Teilnehmender (CP) befürwortet den neuen Absatz 6. Eine nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende (FER) erachtet die Streichung der erfolglosen schriftlichen Mahnung als zwingend. Von elf nicht offiziell angeschriebenen Teilnehmenden (ASLOCA Broye vaudoise, ASLOCA Lausanne, ASLOCA neuchâteloise, ASLOCA Vevey, la Tour-de-Peilz et environs, ASLOCA Vaud, MV BS, MVDF, MV BE, MV RG Emmental-Oberaargau, MV RG Thun-Oberland, MV ZH) wird Absatz 6 abgelehnt. Ein nicht offiziell angeschriebener Teilnehmender (GastroSuisse) befürwortet die Streichung von Absatz 6.

4.3.2.6.2 Minderheit III

Zur Minderheit III haben sich insgesamt 17 Teilnehmende geäussert. Drei Vernehmlassungsteilnehmende unterstützen den Vorschlag der Minderheit III, während dreizehn Vernehmlassungsteilnehmende den Vorschlag der Minderheit III ablehnen. Ein Vernehmlassungsteilnehmender bringt einen Hinweis an.

Ein Kanton (LU) hält mit Blick auf die Minderheit III fest, dass auf die Einführung des vorgeschlagenen Absatz 6 verzichtet werden könne. Ein Kanton (ZG) erklärt, dass sowohl eine Mahnfrist als auch ein Kündigungstermin festzuhalten sind, wenn sich die Minderheitsmeinung III zu Artikel 262 Absatz 6 OR durchsetzen sollte. Die Minderheitsmeinung III wird von einem Kanton (AG) abgelehnt.

Die Minderheit III wird von zwei in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien (GPS,

SPS) unterstützt. Eine in der Bundesversammlung vertretene politische Partei (Die Mitte) lehnt die Minderheit III ab.

Ebenfalls auf Ablehnung stösst der Minderheitsantrag III bei sieben weiteren interessierte Organisationen (HEV, CATEF, USPI, CGI, SVIT, VIS, KGAST).

Ein nicht offiziell angeschriebener Teilnehmer (SVBK) unterstützt den Minderheitsantrag III. Drei nicht offiziell angeschriebene Organisationen (CP, FER, VZI) lehnen die Minderheit III ab.

4.3.3 Artikel 291 OR Unterpacht Vorbemerkung

Neun Vernehmlassungsteilnehmende verweisen im Zusammenhang mit Artikel 291 OR Unterpacht auf die Ausführungen betreffend Artikel 262 OR zur Untermiete. Teilweise werden noch ergänzende Bemerkungen angebracht. Die betreffenden Ausführungen werden in dieser Ziffer erfasst. In einer Stellungnahme wird festgehalten, dass eine Anpassung von Artikel 291 OR an die Änderungen von Artikel 262 OR aufgrund der Parallelität begrüsst wird. Drei Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die Änderungen von Artikel 291 OR. Eine Antwort enthält eine Ablehnung. Ergänzende Bemerkungen und / oder Anträge werden beim jeweiligen Absatz, auf den sie sich beziehen, zusätzlich noch erwähnt.