Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten
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Vier Kantone (LU, BS, GR, TI) verweisen auf die Erwägungen zur Untermiete. Ein Kanton (ZG) hält fest, dass sich die Anträge und Bemerkungen zur Untermiete in analoger Art und Weise auf die vorgeschlagenen Änderungen zum Pachtrecht beziehen. Ein anderer Kanton (GE) erklärt, dass die Stellungnahme zu Artikel 262 OR mutatis mutandis im Zusammenhang mit Artikel 291 OR übernommen werden kann.
Eine in der Bundesversammlung vertretene politische Partei (SPS) spricht sich gegen die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 291 OR aus.
Eine weitere interessierte Organisation (USPI) unterstützt diese Bestimmung. Eine weitere interessierte Organisation (CATEF) begrüsst die Anpassung von Artikel 291 OR an die Änderungen von Artikel 262 OR aufgrund der Parallelität. Von Seiten einer weiteren interessierten Organisation (CGI) wird darauf hingewiesen, dass die in Artikel 262 OR vorgesehenen Änderungen dieselben sind wie für Artikel 291 OR, weshalb darum gebeten wird, sich auf die oben enthaltenen Bemerkungen zu beziehen, welche auch in diesem Zusammenhang gelten. Eine weitere interessierte Organisation (SVR-ASM) weist darauf hin, dass die Überlegungen zu Artikel 262 OR analog in Bezug auf die im Pachtrecht vorgesehenen Anpassungen gelten.
Zwei nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende (CP, SVBK) unterstützen die Bestimmung. Eine nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende (FER) weist darauf hin, dass die von ihr vorgeschlagenen Änderungen auch für Artikel 291 OR gelten.
Artikel 291 Absatz 1 OR Unterpacht
Zu Artikel 291 Absatz 1 OR sind insgesamt vier Stellungnahmen eingegangen. Drei Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich positiv zur neuen Regelung. In einer Rückmeldung wird die Anpassung begrüsst, es wird aber gleichzeitig noch eine Ergänzung angeregt.
Ein Kanton (GE) steht der Änderung wohlwollend gegenüber, betont aber, dass dem Verpächter eine Frist zur Beantwortung des Begehrens gewährt werden sollte.
Mit dem SGV bewertet ein gesamtschweizerischer Dachverband der Gemeinden, Städte und Berggebiete das Erfordernis der Schriftlichkeit als gut.
Eine weitere interessierte Organisation (SVIT) befürwortet den Kommissionsantrag.
Ein nicht offiziell angeschriebener Teilnehmender (GastroSuisse) begrüsst die Anpassung.
Artikel 291 Absatz 2 OR Unterpacht
Zu Artikel 291 Absatz 2 OR sind insgesamt vier Stellungnahmen eingegangen, in denen die Anpassung begrüsst wird.
Zwei Kantone (LU, GE) befürworten die Schriftlichkeit des Begehrens.
Eine weitere interessierte Organisation (SVIT) befürwortet den Kommissionsantrag.
Ein nicht offiziell angeschriebener Teilnehmender (GastroSuisse) begrüsst die Anpassung.
Artikel 291 Absatz 3 OR Unterpacht
Zu Artikel 291 Absatz 3 OR sind insgesamt drei Stellungnahmen eingegangen, in denen die Anpassung begrüsst wird.
Ein Kanton (GE) steht der Änderung wohlwollend gegenüber.
Eine weitere interessierte Organisation (SVIT) befürwortet den Kommissionsantrag.
Ein nicht offiziell angeschriebener Teilnehmender (GastroSuisse) begrüsst die Ergänzung.
Artikel 291 Absatz 4 OR Unterpacht
4.3.3.5.1 Mehrheit
Zu Artikel 291 Absatz 4 OR sind insgesamt sechs Stellungnahmen eingegangen. Die Vernehmlassungsteilnehmenden haben sich zur nicht abschliessenden Aufzählung der Verweigerungsgründe und / oder zur Befristung geäussert.
Zwei Teilnehmende lehnen die nicht abschliessende Aufzählung der Verweigerungsgründe ab.