Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten

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Insgesamt zwölf Kantone (ZH, AG, BS, FR, GE, GR, LU, NW, OW, SO, TI, VD) haben sich zu Artikel 269d Absatz 4 OR betreffend Faksimile-Unterschrift geäussert und ausnahmslos ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht.

Mit der FDP und der SVP trifft dies auch für die beiden in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien zu, die zum Absatz 4 eine Stellungnahme abgegeben haben.

Mit dem SGV hat einer der gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete eine Beurteilung zur Faksimile-Unterschrift eingereicht und dieser Vorlage ebenfalls zugestimmt.

Als einziger gesamtschweizerischer Dachverband der Wirtschaft hat sich der SGB ausdrücklich zu Absatz 4 geäussert und sich gegen den Vorschlag ausgesprochen.

Von den weiteren interessierten Organisationen haben sich mit CATEF, CGI, FRI, HEV, KGAST, SVR-ASM, SVIT, USPI, VIS und WBG Schweiz, insgesamt 10 weitere interessierte Organisationen vernehmen lassen und ihre Zustimmung zu Absatz 4 erklärt.

Ebenfalls zugestimmt haben alle vier nicht eingeladenen Vernehmlassungsteilnehmenden, von denen eine Stellungnahme zur Bestimmung betreffend Faksimile-Unterschrift eingegangen ist; es sind dies CP, FER, SVBK und VZI.

4.4.3 Artikel 269d Absatz 5 OR Gestaffelte Mietzinse

Zu Artikel 269d Absatz 5 OR betreffend gestaffelte Mietzinse gingen insgesamt 27 Stellungnahmen ein. Dreizehn Vernehmlassungsteilnehmende haben sich positiv und ebenfalls dreizehn haben sich negativ zu dieser Bestimmung geäussert. In einer Antwort ist eine neutrale Haltung zum Ausdruck gebracht worden. Die ablehnenden Stellungnahmen sind unterschiedlich begründet worden, in den meisten Fällen mit der Forderung, dass nicht nur auf die Formularpflicht, sondern ganz generell auf das Erfordernis einer Mitteilung der Mietzinserhöhung oder auf dasjenige der Schriftlichkeit zu verzichten ist.

Zehn Kantone haben sich zu Artikel 269d Absatz 5 OR geäussert. Acht von ihnen (ZH, AG, BS, GE, GR, LU, OW, TI) haben dargelegt, dass sie mit dem Verzicht auf das Formular bei gestaffelten Mietzinsen im Grundsatz einverstanden sind, wobei dies zum Teil mit Anpassungsvorschlägen verknüpft worden ist. Der Kanton VD hat mit Hinweis auf die Geltung spezieller kantonaler Bestimmungen eine neutrale Haltung begründet. Der Kanton SO hat sich gegen den Vorschlag ausgesprochen; dies mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach für die Mietzinserhöhung weder ein Formular noch eine Mitteilung erforderlich ist.

Zwei in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien haben sich zu dieser Bestimmung geäussert. Sowohl die FDP als auch die SVP haben sich gegen die Formularpflicht, jedoch gleichzeitig auch gegen den Vorschlag ausgesprochen, da sie bei gestaffelten Mietzinsen jegliche Mitteilungspflicht ablehnen.

Mit dem SGV hat sich einer der gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete geäussert und die vorgelegte Bestimmung mit der gleichen Begründung abgelehnt wie die oben erwähnten politischen Parteien.

Als einziger gesamtschweizerischer Dachverband der Wirtschaft hat sich der SGB ausdrücklich zu Absatz 5 geäussert und sich gegen den Vorschlag ausgesprochen.

Von den weiteren interessierten Organisationen haben sich deren drei (KGAST, SVR-ASM, USPI) positiv zur Vorlage geäussert, während sich sechs weitere (CATEF, CGI, FRI, HEV, SVIT, VIS) gegen den Vorschlag ausgesprochen haben. Dies mit der Begründung, dass sie bei gestaffelten Mietzinsen jegliche Mitteilungspflicht ablehnen. Zwei der nicht eingeladenen Vernehmlassungsteilnehmenden (CP, SVBK) haben der vorgeschlagenen Bestimmung zugestimmt. Zwei andere Organisationen aus dieser Kategorie (FER, VZI) haben die Streichung von Artikel 269d Absatz 5 OR beantragt, da sie bei der Anpassung gestaffelter Mietzinse jegliche Mitteilungspflicht ablehnen.