Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten
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5.1.1.1.5 Weitere interessierte Organisationen
HEV: Die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 262 OR entsprechen den Forderungen der pa. Iv. «Missbräuchliche Untermiete vermeiden». Diese dienen der Behebung der geltenden Missbrauchsanfälligkeit der Untermiete.
USPI: Der Entwurf dient der Bekämpfung von Missbräuchen bei der Untermiete, welche unter anderem dazu führen, dass Wohnungen dem Wohnungsmarkt entzogen werden, obwohl in einigen Kantonen Wohnungsmangel herrscht. Zudem wird das Erfordernis der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters aufgegriffen, das auch in Artikel 8 des Rahmenmietvertrages für die Westschweiz und Artikel 22 der allgemeinverbindlich erklärten «Règles et usages locatifs du Canton de Vaud (RULV)» vorgesehen ist.
VIS: Die Forderungen der Pa. Iv. 15.455 (Egloff Hans) «Missbräuchliche Untermiete vermeiden» werden durch die vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt. Die Gefahr, wonach das Recht zur Untervermietung missbraucht werde, werde damit reduziert.
CATEF: Bei der Untermiete handelt es sich um eine vorübergehende Vertragsänderung zum ausschliesslichen Nutzen des Mieters. Es ist im Falle von Vertragsänderungen gerechtfertigt, die Bedingungen zu prüfen und darauf zu achten, dass das Verfahren zum Schutz der Interessen der beteiligten Parteien klar definiert ist. Gegenüber der derzeitigen Situation stellt der Vorschlag zweifellos eine Verbesserung dar und sei es nur, weil die Rechte und Pflichten beider Parteien besser erläutert werden. Nach der Auffassung der CATEF sind jedoch noch Korrekturen erforderlich.
CGI: Im Wesentlichen wird darauf hingewiesen, dass ein verstärkter Schutz des Vermieters im Zusammenhang mit der Problematik der Untermiete willkommen ist. In der Praxis ist es nicht selten, dass Mietende Mietverträge auf dem Wege der Untermiete aus dem einzigen Grund auf sich «übertragen» um eine etwaige Anpassung des Mietzinses zu vermeiden, ohne dass der Hauptmieter jemals die Absicht der Rückkehr hat. Die Vorschläge im Entwurf zielen in die richtige Richtung, selbst wenn sie nicht vollständig erlauben, die Vermieter zu schützen.
SVIT: Bei der richterlichen Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zur Untermiete handelt es sich um eines der aktuellen Problemfelder im Mietrecht. Häufig werden Mietobjekte auf unbestimmte Dauer untervermietet, was dem sozialpolitischen Gedanken der gesetzlichen Bestimmung widerspricht. Die Untervermietung der gesamten Mietsache ist nur zulässig, wenn der Mieter die konkrete Absicht hat, in naher Zukunft wieder in das Mietobjekt zurückzukehren. Die von der Kommissionsmehrheit unterstützte Beschränkung der Untermiete auf zwei Jahre erscheint gerechtfertigt. Die Parteien könnten eine längere Dauer festlegen.
KGAST: Unter gewissen Umständen kann die Untermiete sinnvoll sein. Mit dem vorliegenden Vorentwurf kann der bestehende Missbrauch bei der Untermiete eingeschränkt werden. Im Zusammenhang mit Änderungen von Gesetzesbestimmungen ist zu berücksichtigen, dass die Verhältnisse bei Gewerbemietverträgen oft anders ausgestaltet sind.
Casafair: Der Entwurf des Erlasses 1 enthält eine Klarstellung der Situation. Die vorgeschlagenen Änderungen beheben das Problem der kurzfristigen Vermietungen auf Buchungsplattformen wie z. B. Airbnb nicht. Dafür bedarf es griffiger Regelungen, damit kurzfristige Vermietungen über Buchungsplattformen nur dann erlaubt sind, wenn eine Zustimmung vorgängig erteilt wird. Zudem muss es möglich sein, die Zustimmung allein aus dem Grund zu verweigern, weil durch die durch kurzfristige Untervermietung erhöhte Fluktuation bereits wesentliche Nachteile für die Vermieterschaften eintreten. Nach der Auffassung von Casafair unterscheidet der Entwurf nicht zwischen der vollständigen und teilweisen Untervermietung des Mietobjekts. Eine Unterscheidung der Formvorschriften für vollständige und teilweise Untervermietung wird befürwortet.
WBG Schweiz: Die vorgeschlagenen Änderungen beheben das Problem der wiederholten kurzzeitigen Vermietungen auf Buchungsplattformen wie z. B. Airbnb nicht. Durch die Schriftlichkeit alleine wird keine Verbesserung der Situation für gemeinnützige Wohnbauträger herbeigeführt. Es bedarf griffiger Regelungen, damit wiederholte kurzzeitige Vermietungen über Buchungsplattformen nur dann erlaubt sind, wenn eine Zustimmung vorgängig erteilt wird. Zudem muss es möglich sein, die Zustimmung allein aus dem Grund zu verweigern, weil durch die durch die kurzzeitige Untervermietung erhöhte Fluktuation bereits wesentliche Nachteile für die Vermieterschaften und die betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn eintreten. Aus diesem Grund beantragt WBG Schweiz, die Verankerung von griffigen
Regelungen bezüglich wiederholter kurzzeitiger Vermietungen auf Buchungsplattformen. Als eine 24/64