Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht
Drei nicht eingeladene Vernehmlassungsteilnehmende, nämlich SVBK, FER und VZI haben sich befürwortend zum Vorschlag geäussert, wobei teils Abänderungsvorschläge zum Wortlaut unterbreitet worden sind. Alle drei haben sich zudem gegen den Minderheitsantrag ausgesprochen. Dagegen haben sich ASLOCA Lausanne, ASLOCA Vevey, la Tour-de-Peilz et environs und ASLOCA Broye vaudoise gegen den Vorschlag ausgesprochen.
5 Die Stellungnahmen im Einzelnen
5.1 Stellungnahmen im Einzelnen zur Vorlage 1: Untermiete
5.1.1 Artikel 262 OR Untermiete Artikel 262 OR Allgemein und Minderheitsposition (Nichteintreten)
5.1.1.1.1 Kantone
FR: Der Staatsrat teilt die vorgeschlagenen Anpassungen von Artikel 262 und 291, ohne die Minderheiten zu bestätigen.
SO: Die Parlamentarische Initiative mit der Zielsetzung, die Anforderungen an die Berechtigung der Untermiete klar festzulegen, wird begrüsst.
BS: Eine Verschärfung des Untermietsrechts gemäss der Vorlage 1 wird zur zusätzlichen Bekämpfung und vorbeugenden Verhinderung von möglichen Missbrauchsproblematiken, insbesondere bezüglich missbräuchlicher Untervermietung über Airbnb, grundsätzlich begrüsst.
SH: Der Vorentwurf stärkt die Position der Vermieterschaft leicht, während er nicht wesentlich zu einer Verschlechterung des Mieterschutzes führt.
GR: Die geltende Regelung hat sich bewährt. Sie soll somit grundsätzlich nicht angetastet werden.
5.1.1.1.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
FDP: Die Vorlage 1 wird unterstützt, weil die vorgeschlagenen Massnahmen als sinnvoll und geeignet erscheinen, um die Ziele der Pa.Iv. zu erreichen.
SVP: Die Anpassung und Ergänzung dient dem bereits mit dem Titel der parlamentarischen Initiative ausgedrückten Anliegen, missbräuchliche Sachverhalte im Zusammenhang mit der Untermiete zu vermeiden.
GPS: Es wird als problematisch erachtet, dass nicht zwischen der Untervermietung ganzer Wohnungen und einzelner Zimmer unterschieden wird. Die neuen Regelungen führen nicht zu einer Klärung bezüglich der Kurzzeit-Vermietungen, beispielsweise Airbnb. Der grosse Teil der Wohnungen, welcher von den Eigentümern direkt über Airbnb vermietet werde, ist nicht betroffen. Eine erfolgreiche Bekämpfung der Umnutzung von Wohnraum zur kurzzeitigen Vermietung muss über Planungsvorschriften erfolgen. Von Vermieterseite wird der Formalismus im Mietrecht kritisiert. Nun schlägt aber die Vermieterseite selber ein kompliziertes fehleranfälliges Vorgehen vor. Durch blosse Formfehler könnten Mieterinnen und Mieter die Wohnung verlieren.
SPS: Vorlage 1 hätte zur Folge, dass das grundsätzliche Recht der Mieterinnen und Mieter auf Untervermietung massiv abgeschwächt und die Zustimmung der Vermieterschaft zur Untermiete deren freien Ermessen überlassen würde.
5.1.1.1.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
SSV: Sollten die Möglichkeiten der Untermiete wie vorgeschlagen eingeschränkt werden können, befürchtet eine grosse Mehrheit der Mitgliedstädte des SSV, dass bei der Knappheit an preisgünstigen Wohnungen die finanziell schwächeren Mieterinnen und Mieter verdrängt werden können.
5.1.1.1.4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
sgv: Die Revision wird unterstützt. Sie stärkt nach der Auffassung des sgv das Eigentum des Vermieters bzw. des Verpächters.
SGB: Der Entwurf unterscheidet nicht zwischen vollständiger und partieller Untervermietung. Damit stellt er insbesondere für die partielle Untervermietung viel zu hohe Anforderungen an die Mieterinnen und Mieter. 23/64