Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten

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lars kann beim Mieter den falschen Eindruck erwecken, dass er die vertraglich vereinbarte Staffelung anfechten könne. Andererseits kann eine schriftliche Mitteilung, die nicht der getroffenen Vereinbarung entspricht, für die Mieterschaft ernsthafte Auswirkungen haben, wenn sie es verpasst, darauf zu reagieren.

VD: Der Kanton Waadt hat von der Möglichkeit gemäss Artikel 19 Absatz 2 VMWG Gebrauch gemacht, indem für die Anzeige einer Erhöhung des gestaffelten Mietzinses eine Kopie der Mietzinsvereinbarung genügt. Für diese Vertragsart ist die Verwendung des Formulars nicht erforderlich. Die vorgeschlagene Änderung hat für den Kanton Waadt keine Auswirkungen.

GE: Der Wegfall des Formularerfordernisses für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen bei Staffelvereinbarungen wird begrüsst. Dadurch wird die Gefahr von Missverständnissen bei der Mieterschaft eliminiert. Zudem wird die Konsistenz des Mietrechts erhöht, da hier ausser beim Anfangsmietzins keine Anfechtungsmöglichkeit besteht. Als Folge dieser Regelung wird wohl Artikel 19 Absatz 2 VMWG anzupassen sein.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

FDP: Bei diesem Anliegen ist das Bundesgericht der Legislative zuvorgekommen, indem es die Formularpflicht bei der Staffelmiete als gesetzeswidrig beurteilt hat. Die vorgeschlagene Umsetzung würde daher de facto gegenüber dem geltenden Recht zu einer Formerschwerung und nicht zur beabsichtigten Formerleichterung führen. Daher wird dieser Teil der Vorlage 2 abgelehnt. Jedoch würde eine Anpassung des Gesetzestextes unterstützt, die auf die Pflicht zur Mitteilung bei gestaffelten Mietzinserhöhungen verzichtet, wenn diese bereits im Mietvertrag vereinbart waren.

SVP: Der Absatz 5 ist ersatzlos zu streichen. Die Regelung hat entgegen dem Begehren der Pa. Iv. keine Formerleichterung, sondern eine deutliche Verschlechterung zur Folge geschaffen, indem die bundesgerichtliche Praxis, bei der es keiner speziellen Mitteilung bedarf, angepasst würde.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

SGV: Auf den Vorschlag ist zu verzichten, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung dieses Anliegen bereits bereinigt hat, indem bei der vertraglich vereinbarten Staffelmiete keine Mitteilung der Mietzinserhöhung notwendig ist.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

SGB: Die Lockerung der Formvorschriften für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung im Rahmen einer Vereinbarung über gestaffelte Mietzinsen ist eine einseitige administrative Entlastung für die Vermieterschaft, welcher keine entsprechende Erleichterung für die Mieterschaft gegenübersteht.

Weitere interessierte Organisationen

HEV: Der vorgeschlagene Absatz 5 von Art. 269d OR wird abgelehnt. Eventualiter ist die Bestimmung dahingehend zu ändern, dass Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung über gestaffelte Mietzinse vorgesehen sind, keiner Mitteilung durch den Vermieter bedürfen. Das Bundesgericht hat das mit der Pa. Iv. verfolgte Anliegen bereits erfüllt, indem es feststellte, dass es keiner nachträglichen Mitteilung der bereits im Mietvertrag von den Parteien vereinbarten Mietzinsstaffeln bedarf. Mit der vorgeschlagenen Regelung von Abs. 5 wird somit gegenüber dem geltenden Recht keine Formerleichterung geschaffen, sondern eine Formerschwerung. Das vorgesehene Erfordernis Schriftform dürfte erhebliche Rechtsunsicherheit verursachen, denn an der Rechtsgültigkeit des vertraglich vereinbarten

Staffelmietzinses würde sich durch die Nichtigkeit der Mitteilung der Staffelungsschritte nichts ändern und für die vertragliche Vereinbarung selbst sieht das Gesetz ja keine Formvorschrift vor. In der heutigen Praxis wird die Kommunikation zwischen den Mietparteien nicht mehr auf dem postalischen Weg, sondern elektronisch abgewickelt. Die Einführung eines neuen Schriftformerfordernisses widerspricht daher auch den Bedürfnissen der Praxis.

CATEF: Die Formularpflicht muss aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwingend abgeschafft werden. Auch sollten die Anforderung der schriftlichen Mitteilung sowie die geltende Verordnungsbestimmung, wonach die Mitteilung der Erhöhung frühestens vier Monate vor Eintritt jeder Mietzinserhöhung erfolgen darf, gestrichen werden. Für Artikel 269d Absatz 5 OR wird folgender Wortlaut