Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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Fehlverhalten überhaupt an den Tag kommt, also zum Beispiel gemeldet oder anderweitig eruiert wird, und dass als Folge davon eine effiziente Strafverfolgung in die Wege geleitet und durchgeführt wird. Aus diesem Grund soll mit dieser Vorlage insbesondere auch der Informationsaustausch und damit eine effektive Zusammenarbeit zwischen den involvierten Behörden gestärkt werden (s. Ziff. 4.1.6.3).
Weiter wird das Abfallstrafrecht angepasst. In diesem Bereich wird besonders häufig gewerbsmässig und/oder in bandenmässigen Strukturen vorgegangen. Insbesondere der illegale grenzüberschreitende Abfallverkehr ist einer der wichtigsten Tätigkeitsbereiche der internationalen Umweltkriminalität. Um den Strafverfolgungsbehörden bessere Mittel zur Verfolgung solcher Taten zur Verfügung zu stellen, wird die Einfuhr und Ausfuhr von Abfall strafrechtlich angepasst.
Um einer übermässigen Kriminalisierung von Bagatelldelikten entgegenzuwirken, wird in Artikel 60 neu eine Strafmassreduktion für leichte Fälle eingeführt. Leichte Fälle von Delikten nach Artikel 60 sind somit neu nur noch Übertretungen anstatt wie bisher Vergehen.
4.1.6.3 Anpassungen des Verfahrensrechts zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
Eine effektive Bekämpfung von Umweltstraftaten und ein erfolgreicher Vollzug des Bundesumweltrechts bedingen eine gute Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden. So sind insbesondere die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Umweltdelikten oft auf die Expertise der Umweltbehörden angewiesen. Umgekehrt wird der verwaltungsrechtliche Vollzug des Umweltrechts erschwert, wenn die Strafbehörden keine Informationen an die Umweltbehörden weitergeben können.
Mit Blick auf einen erfolgreichen Vollzug des Bundesrechts ist es deshalb sehr wichtig, dass der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Straf- und Verwaltungsbehörden funktioniert. Dazu ist insbesondere Voraussetzung, dass die Behörden über die notwendigen Rechtsgrundlagen verfügen. Das ist im Moment nur teilweise der Fall. Auf Bundesebene sind die Rechtsgrundlagen nicht vollständig, insbesondere fehlen sie beispielsweise im bei Umweltstraftaten im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Ein neuer Artikel 62a USG schafft die Grundlage, dass die notwendigen Informationen unter den Vollzugsbeteiligten weitergegeben werden können und damit die einschlägigen Bundesbestimmungen besser umgesetzt werden.
4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
4.2.1 Lärm
Mit der neuen Regelung lassen sich die Ziele der Bestimmungen des USG besser erreichen. Die Neuregelung für Baubewilligungen (Art. 22 USG) orientiert sich am Vorschlag des Cercle Bruit Schweiz zum «Bauen im Lärm». Die lärmrechtlichen