Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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Kriterien für die Erteilung von Baubewilligungen werden klarer formuliert und neu bereits im USG umschrieben.

Die Neuregelung für die Anforderungen an Bauzonen (Art. 24 USG) setzt neu voraus, dass in Fussdistanz Freiräume vorhanden sind, die der Erholung dienen. Zudem sind Massnahmen zu treffen, welche die Wohnqualität in akustischer Hinsicht verbessern. Diese Elemente bedienen sich bereits bestehender Instrumente der Planung und stimmen mit Strategien des Bundes überein.

Angaben zu den finanziellen Auswirkungen sind in Kapitel 6.1.1 beschrieben.

4.2.2 Altlasten

Die finanziellen Auswirkungen sind weiter unten in Kapitel 6.1 beschrieben. Die Anpassung der Abgeltungssätze für 300m-Schiessanlagen (Motion Salzmann) führt künftig nur zu geringfügigen Mehrkosten bei der VASA, da heute mit der Pauschale ca. 36% der Kosten abgegolten werden. Die Anpassung würde aber zu einem gerechteren Einsatz der Mittel führen. Die Einführung von Fristen führt gesamthaft betrachtet nicht zu Mehrkosten. Positiv ist dabei anzumerken, dass dank der zügigeren Altlastenbearbeitung womöglich mehr Verursacher noch haftbar gemacht werden können und daher weniger Ausfallkosten für die öffentliche Hand entstehen. Die pauschalen Abgeltungen an die administrativen Kosten der Kantone wie auch die Erhöhung der Abgeltungen an die Ausfallkosten zur Sanierung von Betriebsstandorten führen zu Mehrkosten für den VASA-Fonds, die aber mit den vorhandenen Mitteln gedeckt werden können. Die zweckgebundenen Mittel helfen demnach, die Altlastenbearbeitung um 10 bis 20 Jahre zu beschleunigen. Die Untersuchung und Sanierung der Kinderspielplätze, Grünflächen und Hausgärten, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, führt demgegenüber zu Mehraufwendungen für den VASA-Fonds des Bundes sowie, falls das kantonale Recht dies vorsieht, für die zweckgebundenen Fonds der Kantone und die kantonalen und kommunalen Haushalte.

4.2.3 Lenkungsabgaben

Es besteht kein Abstimmungsbedarf.

4.2.4 Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen

Die Beurteilung der Alternativen (Kapitel Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung) zeigt, dass bei einer Umsetzung des Aktionsplans PSM mit einer Koordination auf Ebene Bund ein beträchtlicher Ressourcengewinn resultiert, wobei gleichzeitig ein transparentes und geeignetes System für die ganze Schweiz gewährleistet wird.

Die Ausbildungskurse und die Prüfungen für die Erlangung der Fachbewilligung in den speziellen Bereichen werden von einem einzigen privaten Anbieter durchgeführt. Diese Aufgaben könnten an die Kantone delegiert werden, was aber zu einer Vervielfachung der Kosten führen würde. Da sich für diese PSM-Fachbewilligung