Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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jedes Jahr nur eine beschränkte Anzahl von Personen anmeldet (50 Personen in den speziellen Bereichen im Vergleich zu 1500 Personen in der Landwirtschaft), wäre das Kosten-Nutzen-Verhältnis bei einer Aufteilung der Kandidatinnen und Kandidaten nach Kantonen ziemlich schlecht. Die Gesamtkosten für alle Kantone wären in Bezug auf die Anzahl Kandidatinnen und Kandidaten unverhältnismässig.

Gleiches gilt für die Fachbewilligungen aus EU-/EFTA-Mitgliedstaaten: Wegen der beschränkten Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten ist schweizweit ein einziger privater Anbieter mit diesen Ausbildungen betraut.

4.2.5 Informations- und Dokumentationssysteme

Es besteht kein Abstimmungsbedarf.

4.2.6 Strafrecht

Es besteht kein Abstimmungsbedarf.

4.3 Umsetzungsfragen

4.3.1 Lärm

Für den Vollzug der beantragten Regelung sind die Kantone zuständig. Daran wird sich gegenüber der geltenden Regelungen nichts ändern.

Für Baubewilligungen orientiert sich die Neuregelung am Vorschlag des Cercle Bruit Schweiz zum «Bauen im Lärm». Die lärmrechtlichen Kriterien für die Erteilung von Baubewilligungen werden klarer formuliert und neu bereits im USG umschrieben. Für Änderungen von Nutzungsplänen in Bauzonen, mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll, sollen neu Anforderungen an die Umgebung vorgesehen werden. In Übereinstimmung mit Strategien des Bundes umfassen diese Anforderungen einen Zugang zu Freiräumen, die der Erholung dienen, und die Prüfung und allfällige Umsetzung von Massnahmen, welche zu einer angemessenen Wohnqualität beitragen.

Die Anforderungen werden analog zur heutigen Regelung in der Lärmschutz-Verordnung präzisiert. Der Bund sieht zudem vor, Vollzugsempfehlungen zur Verfügung zu stellen.

4.3.2 Altlasten

Die Umsetzung der Änderungen erfolgt wie bis anhin durch die kantonalen Vollzugsbehörden. Im Rahmen einer Umfrage vom April 2020 wurden deren Anliegen bereits abgefragt und nach Möglichkeit in den Erlasstext integriert. Die Kantone konnten sich insbesondere über den durchschnittlichen administrativen Aufwand der Kantone bei der Beurteilung der Untersuchungsberichte und der Sanierungsprojekte äussern, ob dafür aktuell kantonale Gebühren erhoben werden, welche realistische Fristen für den Abschluss der Voruntersuchungen und der Sanierungen möglich