Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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sind, und ob die Pauschalen rückwirkend ausgeschüttet werden sollen (vgl. weiter oben, unter Kap. 2).
Die Umsetzung der Änderung hinsichtlich höheren Abgeltungen an die Ausfallkosten bei der Sanierung von Betriebsstandorten bedeutet weder für die Kantone noch den Bund einen höheren administrativen Aufwand.
Bei der Motion Salzmann wurden die Umsetzungsfragen bereits bei der Behandlung der Motion geklärt und im parlamentarischen Prozess bereinigt.
Wie die Untersuchung und Sanierung der Kinderspielplätze, Grünflächen und Hausgärten, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, umgesetzt werden soll, hat eine Arbeitsgruppe des BAFU und der KVU im Jahre 2020 erarbeitet.
Die Arbeitsgruppe schlägt vor, anhand der vorhandenen GIS- und Bodenbelastungsdaten eine «Hinweiskarte chemische Bodenbelastungen mit Gefährdungspotential für Kleinkinder» mit den Bodenflächen zu erstellen, bei denen eine für Kleinkinder kritische Bodenbelastung nicht ausgeschlossen werden kann. Werden die darin verzeichneten Flächen anschliessend beprobt und die Schadstoffgehalte ermittelt, sollen diese Informationen im Anschluss in eine «Karte der chemischen Bodenqualität» aufgenommen werden. Flächen im Besitz der öffentlichen Hand mit Sanierungswertüberschreitungen sollen innert angemessener Frist saniert werden. Bei Flächen im Privatbesitz bleibt die Sanierung freiwillig, hier soll die Eigenverantwortung spielen. Angesichts der sehr vielen potentiell belasteten und daher untersuchungsbedürftigen Flächen in Privatbesitz ist mit einem langen Zeithorizont bis zum Abschluss aller Massnahmen zu rechnen. Die Arbeitsgruppe BAFU-KVU legt ihren Berechnungen eine Abschlussfrist 2060 zugrunde.
Die Arbeitsgruppe hat das Ausmass der potentiell betroffenen Bodenflächen modelliert und mit einer Spannbreite die zu erwartende Bodenbelastung abgeschätzt. Gestützt darauf hat sie die Gesamtkosten berechnet und einen Vorschlag zur Kostentragung formuliert. Dieser liegt der USG-Änderung zugrunde. Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen wurden in einer separaten Studie (VOBU) zusätzlich vertieft abgeklärt. Der Abschlussbericht liegt seit Ende Mai 2021 vor.
4.3.3 Lenkungsabgaben
Die Lenkungsabgaben werden aufgrund der verschärften Grenzwerte in der LRV bereits seit 2009 nicht mehr erhoben. Durch die Streichung der beiden erwähnten Bestimmungen stellen sich daher keine besonderen Umsetzungsfragen. Für die Umsetzung der entsprechenden Vorgaben der LRV sind wie bis anhin die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig.
4.3.4 Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen
Gemäss Artikel 12 Absatz 1 ChemRRV ist das UVEK für die PSM-Fachbewilligungen zuständig, einschliesslich der Aus- und Weiterbildungen. Die Anpassung von Artikel 49 Absatz 1bisUSG ändert nichts an diesen Zuständigkeiten.