Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht
4.3.5 Informations- und Dokumentationssysteme
Es besteht kein Abstimmungsbedarf.
4.3.6 Strafrecht
Es besteht kein Abstimmungsbedarf.
5 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 22 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
Artikel 22 bezweckt den Schutz der Menschen, die ein Gebäude nutzen, vor übermässigem Aussenlärm. Zugleich bewirkt die Regelung auch einen gewissen Schutz des Aussenraums beim Gebäude. Für am Bauprozess Beteiligte soll bereits während der Planung erkennbar sein, ob ein geplantes Gebäude aus Sicht Lärm bewilligungsfähig ist.
Lärm ist in erster Linie durch Massnahmen an der Quelle zu reduzieren (Art. 11 Abs. 1 USG). Diese Massnahmen reichen jedoch nicht immer aus, um bei allen Gebäuden einen vollständigen Schutz vor übermässigen Immissionen zu gewährleisten. Damit die Gesundheit der Menschen, die ein Gebäude nutzen, dennoch geschützt wird, dürfen nach Artikel 22 Absatz 1 Baubewilligungen für die Errichtung von Gebäuden, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, im Grundsatz nur bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können.
Wie im geltenden Recht umfasst die in Artikel 22 vorgeschlagene Regelung auch die wesentliche Änderung bestehender Gebäude. Artikel 31 Absatz 1 LSV bringt dies heute zu Ausdruck. Eine Änderung ist dann wesentlich, wenn neue lärmempfindliche Räume oder solche mit höherer Lärmempfindlichkeit geschaffen werden. Beispiele sind der Ausbau eines Dachgeschosses für Wohnungen oder die Umnutzung von Gewerberäumen in Wohnräume.
Die bisherige Formulierung, dass Baubewilligungen […] nur erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte «nicht überschritten sind», wird ersetzt mit «eingehalten werden können». Dadurch wird klargestellt, dass der Bauherr in jedem Fall bauliche oder gestalterische lärmreduzierende Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte soweit umsetzen muss, als dies verhältnismässig ist.
Sind die Immissionsgrenzwerte trotz dieser Massnahmen überschritten und lassen sich diese auch nicht durch die zweckmässige Anordnung der Räume vollständig einhalten, dürfen nach Absatz 2 der neuen Regelung Gebäude bewilligt werden, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:
- jede Wohneinheit muss über einen genügenden Anteil lärmempfindlicher
Räume verfügen, bei denen die Immissionsgrenzwerte mindestens teilweise eingehalten werden;