Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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- für jede Wohneinheit, bei der die Immissionsgrenzwerte überschritten sind,
muss ein Aussenraum beim Gebäude zur Verfügung stehen, bei dem die Planungswerte am Tag eingehalten sind; und
- der bauliche Mindestschutz nach Artikel 21 USG gegen Aussen- und Innen-
lärm muss angemessen verschärft werden.
Diese drei Bedingungen gelten kumulativ für jede Wohneinheit. Für Gewerbebauten mit lärmempfindlichen Nutzungen, aber ohne Wohneinheiten, gilt nur Buchstabe c. Der Bund beabsichtigt, die Anforderungen auf Verordnungsstufe im Sinne der nachstehenden Erläuterungen zu konkretisieren.
Nachfolgende Tabelle zeigt die vorgesehene Konkretisierung von Buchstabe a. Demnach sollen künftig mindestens 60% der lärmempfindlichen Räume einer Wohnung die Immissionsgrenzwerte an mindestens einem Fenster einhalten. Dies soll für alle Wohnungsgrössen gelten. Einzig für Wohnungen mit 2 lärmempfindlichen Räumen soll es genügen, wenn die Immissionsgrenzwerte in einem Raum (50%) an einem Fenster eingehalten werden.
Grösse der Wohnung 1 2 3 4 5 6 78
(Anzahl lärmempfindlicher Räume)
Erforderliche Anzahl ruhiger 1 1 2 3 3 4 55
lärmempfindlicher Räume
Resultierender Anteil ruhiger 100% 50% 67% 75% 60% 67% 71% 63% lärmempfindlicher Räume
Tabelle 1: Erforderliche Anzahl ruhiger Räume im Verhältnis zur Grösse der Wohnung
Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Baubewilligung werden gegenüber der bisherigen Regelung vereinfacht, da neu nicht mehr bei allen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen. Dadurch ergeben sich neue bauliche Optionen an zentralen und gut erschlossenen Lagen. Die heutige Regelung ermöglicht dies nur im Rahmen von Ausnahmebewilligungen nach einer Interessenabwägung und der Zustimmung durch eine kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 2 LSV). Mit der neuen Regelung wird die Planungssicherheit erhöht. Zudem entfallen die Interessenabwägung und die Zustimmung des Kantons.
Buchstabe b trägt der Tatsache Rechnung, dass ein ruhiger privater Aussenraum die Wohnqualität steigern kann. Damit ein Aussenraum diese Funktion erfüllen kann, darf die Lärmbelastung am Tag höchstens die Planungswerte erreichen. Auf Stufe Verordnung soll die Regelung in Anlehnung an den Vorschlag des Cercle Bruit Schweiz dahingehend präzisiert werden, dass der Aussenraum eine Mindestgrösse von 6 m2 aufweisen und zur Wohnung gehören muss. Möglich sind direkt an die Wohnung angrenzende Balkone, Loggien oder Terrassen sowie zum Gebäude gehörende Aussenräume wie Innenhöfe oder Dachterrassen, die von der jeweiligen Wohnung genutzt werden können. Aussenräume, die für die gemeinsame Nutzung