Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht

durch die Bewohnenden von mehreren Wohnungen vorgesehen sind, müssen entsprechend grösser sein.

Mit Buchstabe c wird gefordert, dass der bauliche Mindestschutz nach Artikel 21 gegen Aussen- und Innenlärm angemessen verschärft wird. Dadurch ist gewährleistet, dass Personen wenigstens im Gebäudeinnern bei geschlossenen Fenstern vor Aussenlärm geschützt sind. Diese erhöhten Anforderungen werden bereits mit der bestehenden Regelung gefordert, wenn Ausnahmen gewährt werden.

Eine spezielle Regelung wird für Fluglärm vorgeschlagen. Dieser Lärm breitet sich grossflächig und von oben aus. Die Lärmreduzierung kann deswegen nur in sehr beschränktem Umfang beim Ausbreitungsweg ansetzen. Aufgrund der Fluglärmeigenschaften können selbst bei einer lärmoptimalen Bauweise die Belastungsgrenzwerte häufig nicht eingehalten werden. Gleichzeitig gilt in der Nacht ein Start- und Landeverbot für Flugzeuge. Aus diesem Grund gelten bei Flughäfen mit Verkehr von Grossflugzeugen besondere Bestimmungen (Art. 31a LSV). Auch mit Inkrafttreten der geänderten USG-Bestimmungen sollen diese Spezialvorschriften nicht in Frage gestellt werden.

Mit den Anforderungen nach Absatz 2 könnten Baubewilligungen in von Fluglärm belasteten Gebieten kaum mehr erteilt werden. Dies widerspricht aber dem Gebot der Siedlungsentwicklung nach innen, wenn die entsprechenden Gebiete gut erschlossen sind. Deshalb wird dem Bundesrat mit Absatz 3 Buchstabe b die Kompetenz eingeräumt, für Fluglärm eine Ausnahmeregelung von den Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b zu erlassen. Die Ausnahmeregelung soll es den Kantonen erlauben, ihre Vollzugspraxis weiterzuführen.

Bei der Konkretisierung von Absatz 3 Buchstabe b soll beschränkt für Fluglärm an der heute geltenden Interessenabwägung festgehalten werden. Können die Immissionsgrenzwerte nicht bei allen lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden, soll die Baubewilligung erteilt werden dürfen, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht. Im USG wird im Gegenzug präzisiert, dass die Alarmwerte für Fluglärm eingehalten werden müssen. Diese Obergrenze für Fluglärm ist Vollzugspraxis beim Landesflughafen Zürich und wird neu im Gesetz aufgenommen. Die Bestimmungen von Art. 31a LSV bleiben auch mit der neuen Regelung gültig, dies auch in Bezug auf die vorgesehenen Anforderungen nach Art. 24 Abs. 2. Eine ähnliche Lösung ist für den militärischen Fluglärm nicht ausgeschlossen, sofern der Schutz der Bevölkerung in gleichem Masse wie für den zivilen Fluglärm sichergestellt werden kann.

Gegenüber der heutigen Rechtslage werden die Pflichten der lärmerzeugenden Anlagen zur Begrenzung der Lärmemissionen mit der neuen Regelung nicht verändert. Eine lärmerzeugende ortsfeste Anlage ist gegenüber einem neuen Gebäude nur dann sanierungspflichtig, wenn die Bauzone am 1. Januar 1985 bereits erschlossen war. Dies gilt unabhängig vom Datum der Baubewilligung.

Art. 23 Planungswerte

Artikel 23 muss aufgrund der Änderung von Artikel 22 dahingehend ergänzt werden, dass Planungswerte auch für die Beurteilung von Aussenräumen im Rahmen