Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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von Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten gelten (vgl. oben Art. 22 Abs. 2 Bst. b).

Art. 24 Anforderungen an Bauzonen

Absatz 1: Diese Vorschrift verlangt eine vorausschauende Berücksichtigung der Lärmbelastung bei der Ausscheidung von Bauzonen für lärmempfindliche Gebäude. Sie steht damit im Zeichen der Vorsorge nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 USG.

Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur ausgeschieden werden, wenn die Planungswerte eingehalten werden können. Ausnahmen sind wie im geltenden Recht nicht vorgesehen. Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht.

Nach der bisherigen Regelung sind bestehende aber noch nicht erschlossene Bauzonen, bei denen die Planungswerte nicht eingehalten werden können, einer weniger lärmempfindlichen Nutzung zuzuführen. Daraus entsteht ein faktisches Erschliessungsverbot von bereits ausgeschiedenem Bauland. Diese Vorschrift läuft tendenziell dem Ziel der Siedlungsentwicklung nach innen zuwider. Mit den Anforderungen, dass die Immissionsgrenzwerte später bei der Prüfung der Baubewilligungen grundsätzlich eingehalten werden müssen, wird hinreichend sichergestellt, dass die Lärmbelastung im Bauprozess erneut beurteilt wird. Die heutige Anforderung an die Erschliessung von Bauzonen wird deshalb aufgehoben.

Auf die bisherige Formulierung, wonach die Planungswerte auch mit «planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen» eingehalten werden können, wird verzichtet. Die Nennung der Massnahmen hat in der Vergangenheit zu den falschen Annahmen geführt, die Aufzählung sei abschliessend und die Reihenfolge nach Prioritäten geordnet. Die Kategorien können auch nicht immer klar voneinander getrennt werden, was wiederum zu Unklarheiten geführt hat. Die Neuformulierung stellt nun klar, dass weiterhin lärmreduzierende Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte verlangt werden müssen.

Die bisherige Regelung, wonach die Umzonung von Bauzonen nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen gilt, wird aufgehoben (Absatz 1 Satz 2). Sie wird ersetzt durch die Anforderungen von Absatz 2.

Absatz 2: Sind die Immissionsgrenzwerte in Bauzonen überschritten, sollen Änderungen von Nutzungsplänen, mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll, neu nur genehmigt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

- Innerhalb der Bauzone oder in deren Nähe ist ein der Dichte und Nutzungsart

der Zone entsprechender und für die betroffene Bevölkerung zugänglicher Freiraum vorhanden, welcher der Erholung dient; und

- Massnahmen werden festgelegt, die in akustischer Hinsicht zu einer angemes-

senen Wohnqualität beitragen.

Der neue Artikel 24 Absatz 2 gilt ausschliesslich für Auf- und Umzonungen, mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Ausschlaggebend ist, dass in der Zone gegenüber dem aktuellen Zustand mehr Menschen wohnen werden. Im Vor-