Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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dergrund stehen beispielsweise die Verdichtung der Wohnnutzung in einer bestehenden Wohnzone oder die Schaffung von neuem Wohnraum durch Umzonung einer Gewerbezone in eine Wohnzone. Geringfügige Anpassungen in der Nutzungsplanung, beispielsweise eine in diesem Zusammenhang unerhebliche Änderung des Baureglements, fallen nicht unter die Regelung, ebenso wenig Änderungen von Nutzungsplänen, mit denen kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Dies dürfte etwa bei Planungen zu Gewerbezonen der Fall sein. Die Regelung gilt zudem nur, wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten sind.
Auf- und Umzonungen sind wichtige Instrumente für die Siedlungsentwicklung nach innen. Im Rahmen der Nutzungsplanung können sie für qualitativ hochwertigen Wohn- und Siedlungsraum sorgen und gute Voraussetzungen zur Lärmbekämpfung schaffen. Bisher gab es dazu keine lärmrechtlichen Anforderungen.
Buchstabe a baut in Übereinstimmung mit Ziel 7 der gesundheitspolitischen Strategie des Bundesrates66 darauf auf, dass attraktive öffentliche Freiräume für die Wohnbevölkerung günstige Bedingungen schaffen, welche die negativen Auswirkungen der Lärmbelästigung bis zu einem gewissen Grad aufwiegen können. Die Strategie stützt den heutigen Stand des Wissens, wonach die Bevölkerung eine ausreichende Versorgung mit Freiräumen braucht und diese als integraler Bestandteil der Siedlungsentwicklung nach innen gelten.67,68,69,70 Freiräume, die der Erholung dienen, können mit bestehenden Planungsinstrumenten auf verschiedenen Ebenen (z.B. Nutzungsplanung, Richtplanung, Wettbewerbe etc.) entwickelt werden.
Der Begriff «Freiraum» bezeichnet nicht bebaute Räume. Er umfasst Grünräume wie Gebäudeumschwung, Park- und Grünanlagen, Wald, Landwirtschaftsgebiet, Gewässer und Brachen, aber auch multifunktional nutzbare Verkehrsräume und öffentlich zugängliche Plätze.71 Die Anforderungen an diese Räume bezüglich Erreichbarkeit, Grösse und Gestaltung ergeben sich aus den vor Ort tatsächlich vorhandenen Ruhebedürfnissen der Bevölkerung. Die Freiräume können ausserhalb der Bauzone liegen, sollen aber weniger als 500 m vom Wohnort entfernt sein. Sie sollen für die betroffene Bevölkerung soweit möglich hindernisfrei zugänglich sein. Als Richtwert für eine angemessene Grösse gibt beispielsweise die Stadt Zürich 8 m2 pro Einwohner/in in einer Distanz von 200 bis 400 m vor.72 In der Stadt Bern wird ein innerhalb von 5 Minuten zu Fuss erreichbarer Freiraum mit einer Grösse
66 Der Bundesrat, 2019. Gesundheitspolitische Strategie des Bundesrats 2020–2030. Bern.
67 ARE, 2013. Dichter planen und bauen. Siedlungsentwicklung neu ausrichten. 2/2013. Forum Raumentwicklung. Bern: Bundesamt für Raumentwicklung ARE.
68 ARE, 2014. Freiraumentwicklung. Voraussetzung für attraktive Siedlungen. 1/2014. Forum Raumentwicklung. Bern: Bundesamt für Raumentwicklung ARE.
69 Aellig, 2014. Freiraumentwicklung in Agglomerationen. Bern: Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bundesamt für Wohnungswesen BWO.
70 ARE, 2018. Modellvorhaben Nachhaltige Raumentwicklung. Lessons learned 2014– 2018. 1/2018. Forum Raumentwicklung. Bern: Bundesamt für Raumentwicklung ARE.
71 Der Bundesrat, 2020. Landschaftskonzept Schweiz. Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes. Bern.
72 Stadt Zürich, 2019. Die Freiraumversorgung der Stadt Zürich und ihre Berechnung. Methodenbeschrieb und Anwendung. Zürich: Grün Stadt Zürich.