Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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von 8–10 m2 pro Einwohner/in als durchschnittlich erachtet.73 In Basel wird der durchschnittliche Freiraumbedarf je Einwohner/in mit 9 m2 angegeben.74 Die genannten Grössen richten sich nach der jeweiligen Freiraumstruktur der Stadt, tiefere Werte werden als ungenügend erachtet.

Zur Reduktion der Lärmbelästigung sind Freiräume notwendig, die gegenüber der Umgebung als ruhiger wahrgenommen werden. Aus den verfügbaren Studien lässt sich zusammenfassend sagen: Je mehr Grün in der Wohnumgebung vorhanden ist, je einfacher die Freiräume erreichbar sind und je lieber Menschen sich hier aufhalten, desto stärker sind die kompensierenden Effekte. Ein solcher Freiraum wird als ruhiger und dementsprechend erholsamer wahrgenommen.

Buchstabe b verlangt, dass im Rahmen der Nutzungsplanung auch Überlegungen gemacht werden, wie die Wohnqualität in akustischer Hinsicht verbessert werden könnte. Deshalb soll die Nutzungsplanung auch behandeln, wie beispielsweise die Emissionen der Lärmquellen ausserhalb und innerhalb der Zone künftig reduziert werden können oder wie die Ausbreitung des Schalls in der Bauzone beeinflusst werden kann.75 Als Massnahmen kommen unter anderem die Wahl des Baumaterials für Wege und Aufenthaltsflächen (Naturböden anstelle von Asphalt), die Gestaltung des Aussenraums mit Wasser und vielfältiger Vegetation, insbesondere mit Bäumen, die Gestaltung und Begrünung von Gebäudefassaden und die Variation von Nutzungsangeboten in Frage. Diese Überlegungen und Massnahmen sollen sich positiv auf die hörbare Qualität der Wohnzone auswirken und so zu einer angemessenen Wohnqualität im Sinne des RPG (Art. 1 Abs. 2 Bst. abis) beitragen.76

Im Sinne der vorstehenden Erläuterungen wird der Bundesrat auf Verordnungsstufe die Anforderungen an Freiräume bezüglich Erreichbarkeit, Grösse und Gestaltung konkretisieren sowie die Art der Massnahmen festlegen, die in akustischer Hinsicht zu einer angemessenen Wohnqualität beitragen können. Der neue Artikel 24 Absatz 2 soll nicht zusätzliche, spezifische Projekte für die Lärmbekämpfung auslösen. Hingegen sollen vermehrt Synergien genutzt werden, die sich aus bereits bestehenden Planungen und Projekten und laufenden Programmen zur Förderung von Freiräumen im Rahmen der Siedlungsentwicklung nach innen ergeben; insbesondere mit Bezug zur gesundheitspolitischen Strategie des Bundesrates, zum Landschaftskonzept Schweiz, zur Freiraumplanung, zur Fusswegnetzplanung, zur Klimaanpassung der Städte und zur Förderung der Biodiversität. Über die Mehrwertabschöpfung nach Art. 5 Abs. 1terRPG besteht auch eine Möglichkeit, konkrete Lösungen zu finanzieren.

73 Berchtold et al., 2016. Infrastrukturversorgung, Teil Freiraum. Bern: Stadtplanungsamt Stadt Bern.

74 Ibid.

75 Gisladottir et al., 2020. Influence of facade characteristics on perceived annoyance from moving cars in urban living environments. In Proceedings of Forum Acusticum 2020.

76 Aemisegger et al., 2019. Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung. Zürich: Schulthess.