Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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Art. 32c Pflicht zur Sanierung

Absatz 1: Dieser Absatz wird neu formuliert und dahingehend ergänzt, dass auch öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, saniert werden müssen, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Die ansonsten geltende Einschränkung, wonach die Belastung von Abfällen stammen muss, gilt für diese neu hinzukommenden Flächen nicht. Die Belastung kann also auch andere Ursachen haben, wie beispielsweise die jahrzehntelange Düngung mit Kohle- und Holzaschen.

Absatz 1bis: Dieser neue Absatz bestimmt, dass die Kantone die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, mit geeigneten Mitteln unterstützen können, vorausgesetzt es besteht ein Sanierungsbedarf gemäss dem vorangehenden Absatz 1. Die Sanierung ist im Gegensatz zu den durch Absatz 1 erfassten Fällen freiwillig. Es wird hier aber die Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Kantone finanzielle Beiträge an allfällig notwendige Sanierungsmassnahmen leisten können.

Art. 32d Tragung der Kosten

Absatz 6: Diese Regelung bestimmt, dass die Kosten für die Untersuchung und Sanierung von Kinderspielplätzen, Grünflächen und Hausgärten, die nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe b und 1bissaniert werden, grundsätzlich vom Inhaber des Standortes zu tragen sind, soweit das kantonale Recht keine anderslautenden Vorschriften enthält. Diese Regelung gelangt nur dann zur Anwendung, wenn es sich nicht ohnehin um einen belasteten Standort gemäss Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a handelt (mit Abfällen belastete Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandorte, siehe Art. 2 Abs. 1 AltlV). Die Präzisierung hier in Absatz 6 ist erforderlich, weil in den allermeisten Fällen die Verursacher der Belastung nicht eruiert werden können, was nach Absatz 3 von Artikel 32d USG zur Folge hätte, dass das zuständige Gemeinwesen die Kosten zu tragen hätte. Der Zusatz, wonach das kantonale Recht weitere Vorschriften zur Kostentragung vorsehen kann, gibt den Kantonen die Rechtsgrundlage, um die Standortinhaber mit eigenen, kantonalen Mitteln unterstützen zu können. Kantonale Förderbeiträge trügen dazu bei, dass private Kinderspielplätze und Hausgärten öfter saniert würden, was im öffentlichen Interesse an der Gesundheit der Kleinkinder läge.

Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen

Absätze 3 bis 6: Diese Bestimmungen werden zwecks übersichtlicherer Neugliederung der Abgeltungstatbestände aufgehoben. Die heute geltenden Abgeltungsbestimmungen bleiben inhaltlich in den neuen Art. 32ebisund 32eterUSG im Wesentlichen erhalten, sie werden nur durch neue Fristen und zusätzliche Abgeltungstatbestände ergänzt.