Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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Art. 32ebisAbgeltungen des Bundes
Absatz 1: Neu werden die Abgeltungen an die Untersuchungskosten von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, auf Ende 2040 befristet. Zu diesem Zeitpunkt soll die Altlastenbearbeitung abgeschlossen sein und deshalb vom Standorteigentümer im Zweifelsfalle auch definitiv geklärt sein, ob ein Standort wirklich belastet ist.
Absatz 2: Die bisherigen Abgeltungen an die Untersuchungskosten bleiben bestehen. Diese werden aber nur gewährt, wenn die Untersuchung zur Bestimmung des Überwachungs- oder Sanierungsbedarfs (Voruntersuchung gemäss Art. 7 AltlV) spätestens bis 31. Dezember 2028 abgeschlossen wird. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist die abschliessende Beurteilung der Behörde über den Überwachungs- oder Sanierungsbedarf (Art. 8 AltlV). Bei einer fristgerechten Voruntersuchung und Beurteilung eines Standorts können im Falle eines Sanierungsbedarfs auch nach Verstreichen der Frist Abgeltungen an die Detailuntersuchung entrichtet werden. Mit dieser neuen Frist soll die Abklärung der untersuchungsbedürftigen Standorte beschleunigt werden.
Absatz 3: Die bisherigen Abgeltungen an die Überwachungs- und Sanierungskosten bleiben bestehen. Diese sind aber neu an die Bedingung geknüpft, dass die Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen vor Ende 2040 abgeschlossen sein müssen. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist die abschliessende Beurteilung des Standorts durch die Vollzugsbehörde im Anschluss an die Massnahmen. Bei langandauernden Sicherungs-, in-situ- oder MNA-Massnahmen (monitored natural attenuation) gilt für die Einhaltung der Frist der Abschluss der baulichen Umsetzung oder die Inbetriebnahme der Massnahmen. Mit dieser neuen Frist soll die Sanierung der sich als Altlasten erweisenden Standorte beschleunigt und das ursprünglich formulierte Ziel von einer bis zwei Generationen für die Abarbeitung aller Altlasten erreicht werden.
Absatz 4: Die bisherigen Abgeltungen an die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Schiessanlagen bleiben bestehen, wie auch die bestehenden Fristen (31. Dezember 2012 für Standorte in Gewässerschutzzonen und 31. Dezember 2020 für alle anderen Standorte). Die Abgeltungen sollen aber neu nur gewährt werden, wenn die Massnahmen bis Ende 2040 abgeschlossen werden. Massgebend für die Frist ist das Datum der abschliessenden Beurteilung der Massnahmen durch die Behörde. Mit dieser Frist sollen nach der Umrüstung der Kugelfänge die konkreten Umweltschutzmassnahmen bei den Schiessanlagen beschleunigt und das ursprünglich formulierte Ziel von einer bis zwei Generationen für die Abarbeitung aller Altlasten realisiert werden.
Absatz 5: Die seit 1. März 2020 in Kraft getretenen Abgeltungen an die Untersuchung, Überwachung und Sanierung sowie Umrüstung auf künstliche Kugelfänge von historischen Schiessanlagen und Feldschiessen bleiben bestehen. Die Abgeltungen sollen aber neu nur gewährt werden, wenn die Massnahmen bis Ende 2040 abgeschlossen werden. Massgebend für die Frist ist das Datum der abschliessenden Beurteilung der Massnahmen durch die Behörde. Mit dieser Frist sollen die konkreten Umweltschutzmassnahmen bei den historischen Schiessen und Feldschiessen beschleunigt und das ursprünglich formulierte Ziel von einer bis zwei Generationen für die Abarbeitung aller Altlasten ins Auge gefasst werden.