Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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Absatz 6: Neu sollen auch Abgeltungen an die Untersuchung und Sanierung der öffentlichen Kinderspielplätze und Grünflächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, entrichtet werden können. Die entsprechenden Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die Massnahmen bis spätestens Ende 2060 abgeschlossen sind. Massgebend für die Frist ist das Datum der abschliessenden Beurteilung der Massnahmen durch die Behörde. Dieser Absatz gelangt nur dann zur Anwendung, wenn es sich nicht ohnehin um einen belasteten Standort gemäss Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a handelt (mit Abfällen belastete Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandort). Liegt beispielsweise ein Kinderspielplatz vor, welcher gleichzeitig mit Abfällen belastet ist und einen Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandort nach Art. 32c Abs. 1 Buchstabe a USG darstellt und entsprechend saniert werden muss, ist eine Abgeltung nach diesem neuen Absatz 6 ausgeschlossen, auch wenn heute Kleinkinder dort regelmässig spielen. Für die VASA-Abgeltung sind in diesen Fällen ausschliesslich die Art. 32ebisAbsätze 2-5 die infrage kommenden Bestimmungen.

Absatz 7: Neu sollen auch Abgeltungen an die Sanierung der privaten Kinderspielplätze und privaten Hausgärten, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, entrichtet werden können. Wie bei Absatz 6 sollen auch hier die entsprechenden Abgeltungen nur geleistet werden, wenn die Massnahmen bis spätestens Ende 2060 abgeschlossen sind, die abschliessende Beurteilung der Massnahmen durch die Behörde vorliegt und wenn es sich nicht ohnehin um einen belasteten Standort gemäss Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a handelt (mit Abfällen belastete Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandort).

Absatz 8: Neu sollen zusätzlich pauschale Abgeltungen an den Arbeitsaufwand der Kantone entrichtet werden.

Absatz 8 Buchstabe a: Neu werden im Anschluss an die Voruntersuchung (Art. 8 AltlV) pauschale Abgeltungen an die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs geleistet, wenn diese spätestens am 31. Dezember 2028 erfolgt. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist das Datum der abschliessenden Beurteilung des Überwachungs- oder Sanierungsbedarfs durch die zuständige Behörde. Die Abgeltung wird grundsätzlich an alle untersuchten Standorte geleistet und ist nicht an Standorte mit Ausfallkosten oder mit wesentlichen Anteilen an Siedlungsabfällen gebunden. An die Untersuchung von Schiessanlagen, historischen Schiessen und Feldschiessen sind keine Abgeltungen vorgesehen, weil gemäss Umfrage der entsprechende administrative Aufwand für die Kantone kleiner ist. Keine pauschalen Abgeltungen sind überdies vorgesehen an die Untersuchung von nicht belasteten Standorten, da es sich hierbei nicht um eine Voruntersuchung nach AltlV handelt. Bei Kinderspielplätzen, Grünflächen und Hausgärten, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, sind ebenfalls keine pauschalen Abgeltungen vorgesehen, weil auch hier der administrative Aufwand für die Kantone klein ist und die Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen mit einem teilweise höheren, neuen Abgeltungssatz abgegolten werden (Art. 32eterAbs. 1 Bst. e und f).

Absatz 8 Buchstabe b: Neu werden im Anschluss an die Sanierungsmassnahmen von Schiessanlagen pauschale Abgeltungen an die Beurteilung der Sanierungsmassnah-