Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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men geleistet, wenn die baulichen Sanierungsmassnahmen vor dem 31. Dezember 2040 abgeschlossen werden. Die Abgeltung wird grundsätzlich an alle sanierten Schiessanlagen geleistet.
Absatz 8 Buchstabe c: Neu werden im Anschluss an die übrigen Sanierungsmassnahmen pauschale Abgeltungen an die Beurteilung der Sanierungsmassnahmen geleistet, wenn die baulichen Sanierungsmassnahmen vor dem 31. Dezember 2040 abgeschlossen werden. Die Abgeltung wird an alle sanierten Standorte geleistet, ausgenommen die in Artikel 32 c Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 32 c Absatz 1bis aufgeführten Kinderspielplätze, Grünflächen und Hausgärten, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen. Die Ausnahme rechtfertigt sich aus zwei Gründen: Zum einen werden die Bodenflächen im öffentlichen Besitz (Art. 32 c Abs. 1 Bst. b) mit 60% bereits zu einem höheren als dem üblichen Abgabesatz mitfinanziert und auch die Untersuchungsmassnahmen sind anrechenbar. Zum anderen sind die Kantone bei Sanierungen von Privatflächen (Art. 32 c Abs. 1bis) nur nach Abschluss der Arbeiten mit dem Gesuch um Unterstützungsbeiträge involviert. Der administrative Aufwand ist daher für die Kantone sehr klein.
Art. 32eterVoraussetzungen und Höhe der Abgeltungen
Absatz 1 Buchstabe a: Wie bis anhin werden an Standorte, die sich als nicht belastet erweisen, 40% der Untersuchungskosten abgegolten.
Absatz 1 Buchstabe b: Unverändert werden an einen Standort mit wesentlichen Anteilen an Siedlungsabfällen die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten mit 40% abgegolten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind oder mit 30% abgegolten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind. Die gilt auch weiterhin für die Untersuchungs- und Überwachungskosten von Standorten mit Ausfallkosten. Die Sanierungskosten solcher Standorte werden hingegen im nachfolgenden Buchstaben c geregelt.
Absatz 1 Buchstabe c: An die Ausfallkosten von Betriebsstandort-Sanierungen sollen anstelle von 40% neu 60% VASA-Abgeltungen entrichtet werden, sofern auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind.
Absatz 1 Buchstabe d: Hiermit wird die Motion Salzmann (18.3018) umgesetzt, wonach bei 300m-Schiessanlagen anstelle der Pauschale von Fr. 8'000.- pro Scheibe künftig ebenfalls 40% der anrechenbaren Kosten abgegolten werden. Damit werden an die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten sämtlicher Schiessanlagen (mit Ausnahme derjenigen, die gewerblich betrieben werden) inklusive Jagdschiessanlagen, Anlagen von Feldschiessen und von historischen Schiessen künftig Abgeltungen in der Höhe von 40% der anrechenbaren Kosten ausbezahlt.
Absatz 1 Buchstabe e: Neu werden die Untersuchungs- und Sanierungskosten von öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, mit 60% der anrechenbaren Kosten abgegolten. Dieser Beitragssatz kommt nur zur Anwendung, wenn es sich nicht ohnehin um einen belasteten Standort gemäss