Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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Zu beachten ist, dass mit dem Tag der Übermittlung durch die anordnende Behörde an den Dienst ÜPF die Frist von 24 Stunden zur Einreichung der Unterlagen an das Zwangsmassnahmengericht gemäss Artikel 274 Absatz 1 StPO zu laufen beginnt15.

Falls die Anordnung im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF (WMC) hochgeladen wird, gilt dieser Zeitpunkt als Tag der Übermittlung und des Empfangs durch den Dienst ÜPF (s. u. Bsp. 2). Bei telefonischer Beauftragung gilt der Zeitpunkt des Anrufs und nicht der Zeitpunkt des Empfangs der schriftlich nachgereichten Anordnung (s. u. Bsp. 3).

Die Überwachung beginnt somit frühestens sechs Monate vor dem Tag des Empfangs durch den Dienst ÜPF. Der früheste Beginn der Überwachung ist um Mitternacht (00.00 Uhr und 0 Sekunden16, Schweizer Zeit) am Beginn dieses Tages. Zur Erinnerung Artikel 273 Absatz 3 StPO sieht eine Frist in Monaten und nicht in Stunden vor.

Die Berechnung der Frist von sechs Monaten richtet sich nach der Lehre17 und der Rechtsprechung18: «Die in Monaten festgesetzte Frist endet an dem Tag, der im Kalender dem Tag des Ereignisses, sprich derselben Ziffer des Tages, entspricht, das sie ausgelöst hat, oder, mangels eines entsprechenden Tages, am letzten Tag des Monats.»19 In anderen Worten bedeutet das für die rückwirkende Überwachung, dass eine in Monaten festgesetzte Frist an demjenigen Tag beginnt, der durch seine Zahl dem Tag des Empfangs durch den Dienst ÜPF entspricht. Der Tag des Beginns der rückwirkenden Überwachung hat in der Regel die gleiche Zahl wie der Tag (TT) des Datums (TT.MM.JJJJ) des Empfangs der Anordnung durch den Dienst ÜPF.

Der besondere Fall, wenn der entsprechende Tag im Monat des Beginns der rückwirkenden Überwachung fehlt, wird im zweiten Satz geregelt. Wenn beispielsweise die Anordnung am 31. des Monats durch den Dienst ÜPF empfangen wird, dann ist der Tag des frühestmöglichen Beginns der rückwirkenden Überwachung auch der 31. des entsprechenden Monats. Wenn es aber diesen Tag (31.) im Monat des Beginns der Überwachung (sechs Monate zurückgerechnet) nicht gibt (z. B. keinen 31. April), dann nimmt man den letzten existierenden Tag dieses Monats (30. April, s. unten die Beispiele 2-3).

Nach Absatz 2 endet eine rückwirkende Überwachung standardmässig spätestens am Tag des Empfangs der Anordnung durch den Dienst ÜPF, das heisst spätestens um 23.59 Uhr und 59 Sekunden20 Schweizer Zeit dieses Tages (s. u. Bsp. 1-4). Wird die

15 MARC JEAN-Richard-DIT-BRESSEL, in Basler Kommentar, NIGGLI, HEER, WIPRÄCHTIGER, Helbling Lichtenhahn, 2. Auflage 2014, Basel ad Art. 274, S. 2168, RZ 4 in fine; SYLVAIN MÉTILLE, op.cit. ad Art. 274, S. 1796, RZ 23 («Le délai [de vingt-quatre heures] se compte à la minute près, dès la transmission de l’ordre de surveillance au Service SCPT»)

16 Bei rückwirkenden Überwachungen wird die Zeit auf die Sekunde genau angegeben, d.h. auf volle Sekunden gerundet.

17 Namentlich DANIEL STOLL, in KUHN/ JEANNERET, Commentaire romand du Code de procédure pénale suisse, Helbling Lichtenhahn, 2. Auflage 2019, Basel, ad Art. 90, S. 430 und 431, RZ 12.

18 Insbesondere BGE 144 IV 161 (Urteil 6B_80/2018 vom 25.04.2018).

19 Siehe auch z. B. Art. 22 Abs. 2 der Verordnung vom 30.08.1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV; SR 661.1)

20 Bei rückwirkenden Überwachungen wird die Zeit auf die Sekunde genau angegeben, d.h. auf volle Sekunden gerundet.