Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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Art. 4a Beginn und Ende der rückwirkenden Überwachung
Der neue Artikel 4a gilt sowohl für den Post- als auch für den Fernmeldeverkehr, deshalb befindet sich diese Bestimmung im 2. Abschnitt «Überwachungsanordnung».
Die maximale Dauer einer rückwirkenden Überwachung ist im Gesetz festgelegt. Die anordnende Behörde kann auch eine kürzere Überwachungsdauer in der Anordnung vorsehen. Randdaten können unabhängig von der Dauer der Überwachung bis sechs Monate rückwirkend verlangt werden (Art. 273 Abs. 3 StPO12). Dafür müssen die Anbieterinnen die Randdaten des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 19 Abs. 4 und Art. 26 Abs. 5 BÜPF) sowie die Randdaten zum Zweck der Identifikation (Art. 21 Abs. 2 VÜPF i. V. m. Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 BÜPF) während sechs Monaten aufbewahren. Was die Frist von sechs Monaten in der Praxis genau für den Beginn und das Ende einer rückwirkenden Überwachung bedeutet und wie sie zu berechnen ist, wurde bis jetzt nicht im Einzelnen in einer Verordnung festgelegt, was zu Diskussionen geführt hat.
Im neuen Absatz 1 wird der «dies a quo» für die Berechnung der Frist von sechs Monaten für rückwirkende Überwachungen festgelegt. Dieser Tag entspricht dem Tag des Empfangs der Anordnung durch den Dienst ÜPF. Somit ist nicht das Datum der Anordnung oder der Übermittlung13 durch die anordnende Behörde massgebend.
Für die Berechnung der Frist von sechs Monaten wird der Zeitpunkt des Empfangs demjenigen der Übermittlung der Anordnung aus nachfolgenden Gründen vorgezogen: Bei einer Übermittlung über das WMC14, welche den Normalfall darstellt, macht es keinen Unterschied, ob die Berechnung der Frist auf den Zeitpunkt der Übermittlung oder des Empfangs abstellt. Der Zeitabstand zwischen der Übermittlung der Anordnung durch die anordnende Behörde und dem Empfang durch den Dienst ÜPF ist vernachlässigbar, da dies nur wenige Sekunden dauert. Nur beim Postversand der Anordnung, wenn ein durch das EJPD zugelassenes sicheres Übertragungsmittel aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht (Art. 3 VÜPF), ergibt sich eine grössere Verzögerung von einem oder gar mehreren Tagen (s. u. Bsp. 4). Problematisch ist dieser Zeitabstand, da die Anbieterinnen auch verpflichtet sind, die historischen Daten zu löschen. Im Beispiel 4 wäre das Risiko somit grösser, dass die von den anordnenden Behörden verlangten Daten durch die Anbieterinnen bereits gelöscht sind. Mit der Wahl des Zeitpunkts des Empfangs kann somit die Zeit zwischen dem Eingang der Anordnung beim Dienst ÜPF und dem Auftrag an die Anbieterinnen möglichst kurzgehalten werden.
12Schweizerische Strafprozessordnung vom 05.10.2007 (Strafprozessordnung, StPO;
SR 312.0)
13 Als Übermittlung gilt einer der in Artikel 3 VÜPF vorgesehenen Übermittlungswege (SYLVAIN MÉTILLE, in KUHN/ JEANNERET, Commentaire romand du Code de procédure pénale suisse, Helbling Lichtenhahn, 2. Auflage 2019, Basel, ad Art. 274, S. 1794, RZ 12).
14 Warrant Management Component (WMC): Eine Komponente des Verarbeitungssystems FMÜ, in Betrieb seit dem 18.03.2019.