Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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die Anbieterinnen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten eine ausführliche Begründung zu liefern, warum bestimmte Parameter, Daten und Funktionen nicht vorhanden sind respektive nicht geliefert werden können.

Ersatz von Ausdrücken

Absatz 1: In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Identifikation eines bestimmten WLAN-Zugangs oft nicht auf der Ebene des Zugangspunkts (access point) möglich ist, sondern nur auf der Ebene des Hotspots. Der Begriff «WLAN-Zugangspunkt» wird daher an den entsprechenden Stellen durch den allgemeineren Begriff «WLAN-Zugang» ersetzt, da dieser sowohl Zugangspunkte als auch Hotspots einschliesst.

Absatz 2: Die Überarbeitung wird zum Anlass genommen, in der VÜPF die Abkürzung AAKD aufzunehmen, die bereits in der Praxis zusammen mit der Abkürzung FDA verwendet wird (s. auch die Änderung in Art. 1 Abs. 2 Bst. j).

Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. j

In Absatz 1 wird vor dem Wort «Erteilung» die Präposition «zur» eingefügt. Diese redaktionelle Anpassung dient zur Klarstellung, dass sich «die Organisation und das Verfahren» auch auf die Erteilung von Auskünften bezieht.

In Absatz 2 Buchstabe j wird die Abkürzung AAKD eingefügt (vgl. die in Bst. i bereits verwendete Abkürzung FDA). Die aus dem Gesetzestext (Art. 2 Bst. c BÜPF) übernommene Passage «Anbieterinnen von Diensten, die sich auf Fernmeldedienste stützen und eine Einweg- oder Mehrwegkommunikation ermöglichen» entfällt, um einerseits eine unnötige Wiederholung des Gesetzestextes in der Verordnung zu vermeiden und da andererseits ein neuer Artikel (Art. 2b) zur näheren Umschreibung der Kategorie AAKD geschaffen wird. Der materielle Gehalt der Bestimmung ändert sich nicht.

Art. 3 Eingaben beim Dienst ÜPF

Der Einleitungssatz wird angepasst, um auch die Übermittlungen der Genehmigungsbehörden zu regeln. Eine mögliche Erfassung im Abrufverfahren der Überwachungsgenehmigung und allfälliger Auflagen durch die Genehmigungsbehörde wird durch diese Bestimmung auch abgedeckt. Die Genehmigung gehört zur Geschäftsabwicklung und -kontrolle gemäss Artikel 6 Buchstabe f VVS-ÜPF in Verbindung mit Artikel 7 Buchstabe e BÜPF.

In Buchstabe a wird das zugelassene sichere Übertragungsmittel neu nicht mehr durch den Dienst ÜPF bestimmt, sondern durch das EJPD, und zwar in Artikel 3 VD-ÜPF (Departementsverordnung).

Die Buchstaben b und c enthalten keine materiellen Änderungen.

Da heute der Online-Zugriff standardmässig zur Anwendung kommt, ist der bisherige Absatz 2 nicht mehr aktuell und wird deswegen nicht übernommen.