Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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Art. 12 Auskunftserteilung
Die zwei ersten Sätze bleiben unverändert. Der dritte Satz wird in Zusammenhang mit Anpassungen in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b und c VÜPF eingefügt, wonach neu für die Auskunftstypen IR_4_NA und IR_10_Tel der Gültigkeitszeitraum anzugeben ist. Bei den Anbieterinnen werden oft nicht nur die Adresse zum Zeitpunkt der Registrierung, sondern auch Folgeadressen nach einem Umzug und andere Angaben der Kunden, wie z. B. die Adresse oder der Name und Vorname einer anderen Person, die als Zustelladresse gilt, gespeichert. Die Anbieterin hat für den Anfragezeitraum alle ihr bekannten Adressen und Angaben und jeweils den Gültigkeitszeitraum dieser Angaben zu liefern.
Art. 14 Abs 2, 3 und 4
In Absatz 2 werden die Bearbeitungszeiten für die «grossen» und «mittleren» MWP geregelt. Hierunter fallen die FDA, ausser jene mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51 VÜPF(«gross»), die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22, «mittlere Grösse») und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52 VÜPF, «gross»).
In Buchstabe a wird präzisiert, dass der Auskunftstyp nach Artikel 48b VÜPF sofort zu beantworten ist. Die Antwortzeit dieses neuen Auskunftstyps muss sehr kurz sein (im Bereich von wenigen Sekunden), da sich die temporären Identifikatoren oft ändern. Diese Auskunft muss daher automatisiert über eine neue Abfrageschnittstelle des Typs LI_HIQR abgefragt und erteilt werden. Ein massgeblicher Zeitpunkt kann nicht angegeben werden, da es eine Echtzeitabfrage ist. Es gilt der Zeitpunkt der Abfrage. Abfragen in die Vergangenheit sind nicht möglich. Anzumerken ist, dass die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22 VÜPF, «mittlere Grösse») von der Auskunftserteilung nach Artikel 48b VÜPF befreit sind (s. Art. 18 Abs. 3 VÜPF), das heisst Buchstabe a für sie nicht anwendbar ist.
In Buchstabe b bleibt die Frist von einer Stunde für die Bearbeitung der genannten Auskünfte durch die Anbieterin unverändert. Da die aufgeführten Auskunftstypen automatisiert beantwortet werden (s. Art. 18 Abs. 2 VÜPF), sind die Reaktionszeiten zu deren Beantwortung entsprechend kurz angesetzt. Es handelt sich um folgende Auskunftstypen: IR_4_NA (Art. 35), IR_5_NA_FLEX (Art. 27 i. V. m. Art. 35), IR_6_NA (Art. 36), IR_7_IP (Art. 37), IR_10_TEL (Art. 40), IR_11_TEL_FLEX (Art. 27 i. V. m. Art. 40), IR_12_TEL (Art. 41), IR_13_EMAIL (Art. 42), IR_14_EMAIL_FLEX (Art. 27 i. V. mit Art. 42). Die einstündige Frist gilt auch für die folgenden neuen Auskünfte: IR_51_EMAIL_LAST (Auskünfte über E-Mail-Dienste; Art. 42a VÜPF), IR_52_COM_LAST (Auskünfte über andere Fernmelde- oder abgeleitete Kommunikationsdienste; Art. 43a) und IR_53_ASSOC_PERM: Auskünfte über längerfristig zugeordnete Identifikatoren (Art. 48a VÜPF).
Auch in Buchstabe c Ziffer 1 bleibt die Beantwortungsfrist von einem Arbeitstag für Auskunftsgesuche, die während den Normalarbeitszeiten bei der Anbieterin eingehen, bestehen. Von dieser Frist betroffen sind wie bisher die folgenden Auskunftstypen: IR_8_IP (NAT) (Art. 38), IR_9_NAT (Art. 39), IR_15_COM (Art. 43), IR_16_COM_FLEX (Art. 27 i. V. m. Art. 43), IR_17_PAY (Art. 44), IR_18_ID (Art. 45), IR_19_BILL (Art. 46), IR_20_CONTRACT (Art. 47), IR_21_TECH