Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 77 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht

Für KSGR ist Abs. 1 ist zu unverbindlich formuliert. Transversale Themen müssen in den Fachlehrplänen verankert sein. Transversale Unterrichtsbereiche stellten einen wesentlichen Beitrag des Unterrichts dar und gehörten nicht in Studienwochen und Thementage ausgelagert. Die Angabe von drei Prozent in Abs. 2 sei arbiträr, denn es gebe keine Aussage darüber, was dies genau umfasst.

ETH-Rat schlägt eine Ergänzung zum interdisziplinären Arbeiten vor.

SWR begrüsst insbesondere den Mindestanteil von 3% interdisziplinären Arbeitens.

Gemäss Akademien der Wissenschaften Schweiz müssen die transversalen Unterrichtsbereiche BNE und Politische Bildung stärker verankert werden. Dazu gehören verbindliche Zeitvorgaben sowie eine Festschreibung der Leads (BNE = Geografie; PB = Geschichte). Sonst würden die neuen Gefässe unweigerlich zu Papiertigern. Die Technikförderung könne noch aufgenommen werden (im Rahmenlehrplan unter Wissenschaftspropädeutik).

KGU vertritt den Standpunkt, dass der Artikel zu wenig weit gehen würde, zu unverbindlich bleibe und die vorgesehenen Zeitgefässe nicht ausreichen würden.

Kerngruppe HSGYM-Mathematik teilt die Position des VSG: «Interdisziplinarität ist gut – aber Interdisziplinarität setzt unbedingt genügend «Disziplinarität» voraus!» Interdisziplinarität sei förderungswürdig – aber nur auf der Basis einer konsolidierten fachlichen Expertise.

Beim VMBS halten sich bei den transversalen Unterrichtsbereichen zustimmende und ablehnende Stimmen die Waage.

Fachbereich Design und Technik der Pädagogischen Hochschule LU vertritt den Standpunkt, dass

«gesellschaftspolitische Fragestellungen durch die Auseinandersetzung mit Design thematisiert werden: Transdisziplinär, zwischen Kulturwissenschaft, Naturwissenschaft, Ökologie, Technologie, Politik, Soziologie, Psychologie, Ökonomie und Kunst. Durch sie können direkt Bezüge zur Nachhaltigkeit gemäss den SDG2030 geschaffen und erarbeitet werden.»

Fachschaften Geografie der Kantonsschulen Olten und Solothurn fordern mindestens sechs

Jahreslektionen für das GF Geografie. Der Lead des Fachs Geografie im Bereich BNE solle im Art. 22 explizit aufgeführt werden. Das Fach Geografie nehme seine Funktion als Brückenfach zwischen Fächern im Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften und MINT-Fächern wahr. Es wird begrüsst, dass ein Anteil für interdisziplinäres Arbeiten im MAV/MAR verankert wird. Der Anteil von 3% wird jedoch als zu gering erachtet.

Fachschaft Geschichte Kantonsschule Wohlen mahnt Ressourcen für interdisziplinäres Arbeiten ein.

Artikel 23: Sprachen und Verständigung

JU möchte beim Abs. 2 aus Kostengründen die Möglichkeit für einen Verzicht für die Kantone, wenn ein Minimum an Schülerinnen und Schüler nicht erreicht ist.

GR macht einen Formulierungsvorschlag zu Abs. 2 Bst. a bezüglich aller vier Landessprachen.

SG weist darauf hin, dass Abs. 2 Bst. b obsolet ist, wenn Englisch GF für alle ist.

Für SH sollte es nicht möglich sein, dass Schülerinnen und Schüler Englisch weder im GF noch im SF besuchen.

SZ erachtet Abs. 1, wonach Kenntnisse über die regionalen und kulturellen Besonderheiten gefördert werden sollen, als richtig und wichtig. SZ vertritt die Auffassung, dass auf Abs. 2 Bst. a, wonach sichergestellt werden soll, dass die Schülerinnen und Schüler einen Kurs in der dritten Landessprache besuchen können, abgedeckt wird und somit darauf verzichtet werden kann.

TI möchte die beiden bisherigen Artikel 12 und 17 beibehalten, damit die schweizerische Mehrsprachigkeit und Englischunterricht getrennt behandelt werden. Die Kantone sollten neben den GF und den SF den Unterricht in einer dritten Landessprache anbieten.

USO möchte Abs. 2 Bst. b entsprechend der Forderung in Art. 13 Abs. 2 Bst. c streichen.

Forum per l’italiano möchte ebenfalls die beiden bisherigen Artikel 12 und 17 beibehalten.

DMK weist darauf hin, dass ein Fehler vorliegen muss. Gemäss BV Art. 4 gibt es vier Landessprachen. Der entsprechende Abschnitt muss angepasst werden.