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Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 12 Seiten
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E-ID-Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang (Art. 29)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 20. Juni 200311 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
Art. 9 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. c Ziff. 3
1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
c. den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens ausschliesslich zur Personenidentifikation bei:
1. polizeilichem Nachrichtenaustausch,
2. sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen,
3. Auslieferungsverfahren,
4. Rechts- und Amtshilfe,
5. stellvertretender Strafverfolgung und Strafvollstreckung,
6. der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens,
7. der Kontrolle von Ausweisschriften,
8. der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz vom …12,
9. Nachforschungen nach vermissten Personen,
10. der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Fahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200813 über die polizeilichen Informationssysteme (BPI);
2 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
c. den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens:
3. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz;
11 SR 142.51
12 SR …
13 SR 361