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Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 12 Seiten

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E-ID-Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang (Art. 29)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Juni 200311 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

Art. 9 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. c Ziff. 3

1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

c. den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens ausschliesslich zur Personenidentifikation bei:

1. polizeilichem Nachrichtenaustausch,

2. sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen,

3. Auslieferungsverfahren,

4. Rechts- und Amtshilfe,

5. stellvertretender Strafverfolgung und Strafvollstreckung,

6. der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens,

7. der Kontrolle von Ausweisschriften,

8. der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz vom …12,

9. Nachforschungen nach vermissten Personen,

10. der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Fahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200813 über die polizeilichen Informationssysteme (BPI);

2 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

c. den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens:

3. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz;

11 SR 142.51

12 SR …

13 SR 361