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Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 12 Seiten

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E-ID-Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 18 System zur Bestätigung von Identifikatoren

1 Der Bund stellt ein System zur Verfügung, mit dem er bestätigt, dass ein im Basisregister enthaltener Identifikator und allfällige kryptografische Schlüssel einer Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörde zugeordnet sind.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Bund auch die Zuordnung von Identifikatoren und Schlüsseln von privaten Ausstellerinnen und Verifikatorinnen bestätigt.

3 Alle Behörden und Privaten können die Zuordnungen durch Abfragen im System überprüfen.

Art. 19 Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen

Nachweisen

Der Bund stellt eine Anwendung zur Verfügung, mittels deren elektronische Nachweise aufbewahrt und vorgewiesen werden können.

Art. 20 Anwendung zur Prüfung von elektronischen Nachweisen

Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Bund eine Anwendung zur Verfügung stellt, mit der elektronische Nachweise auf ihre Gültigkeit überprüft werden können.

Art. 21 System für Sicherungskopien

1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Bund ein System zur Verfügung stellt, dem die Inhaberinnen und Inhaber Sicherheitskopien ihrer elektronischen Nachweise zur Aufbewahrung übergeben können.

2 Die Sicherheitskopien werden vor Zugriffen durch andere Personen geschützt.

3 Sie werden vernichtet auf Verlangen:

a. der Inhaberin oder des Inhabers;

b. der gesetzlichen Vertretung von Minderjährigen bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr oder von Personen unter umfassender Beistandschaft.

Art. 22 Missbrauch der Vertrauensinfrastruktur

Der Bund informiert öffentlich über Fälle von begründetem Verdacht auf Missbrauch der Vertrauensinfrastruktur.

Art. 23 Quellcode der Vertrauensinfrastruktur

Der Bund veröffentlicht den Quellcode der von ihm zur Verfügung gestellten Elemente der Vertrauensinfrastruktur.

Art. 24 Betrieb der Vertrauensinfrastruktur

Der Betrieb der Elemente der Vertrauensinfrastruktur erfolgt durch eine Leistungserbringerin innerhalb der Bundesverwaltung.