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Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 12 Seiten
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E-ID-Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
c. dem elektronischen Personenstandsregister nach Artikel 39 des Zivilgesetzbuchs8;
d. dem zentralen Versichertenregister nach Artikel 71 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
4 Die via Schnittstellen bezogenen Daten werden ausschliesslich zum Zweck der Ausstellung der E-ID bearbeitet.
5 Der Bundesrat regelt die Aufbewahrungsfristen. Die Daten dürfen längstens bis fünf Jahre nach Ablauf oder Widerruf der E-ID aufbewahrt werden.
3. Abschnitt: Andere elektronische Nachweise
Art. 12 Ausstellung
1 Wer elektronische Nachweise ausstellen möchte, kann die Infrastruktur nach dem
5. Abschnitt nutzen.
2 Diese elektronischen Nachweise müssen neben dem von der Ausstellerin festgelegten Inhalt den Identifikator der Ausstellerin sowie das Ausstellungsdatum enthalten.
Art. 13 Widerruf
1 Die Ausstellerinnen können die von ihnen ausgestellten elektronischen Nachweise widerrufen.
2 Sie widerrufen diese unverzüglich, wenn:
a. die Inhaberin oder der Inhaber dies verlangt;
b. die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr oder von Personen unter umfassender Beistandschaft dies verlangt;
c. der begründete Verdacht auf Missbrauch des elektronischen Nachweises besteht;
4. Abschnitt: Nutzung von elektronischen Nachweisen
Art. 14 Form und Aufbewahrung von elektronischen Nachweisen
Die Inhaberin oder der Inhaber erhält den elektronischen Nachweis als Datenpaket und bewahrt ihn mithilfe selbst gewählter technischer Mittel unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle auf.
8SR 210