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Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 12 Seiten

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E-ID-Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»

2. Datensicherheit,

3. Datensparsamkeit, und

4. dezentrale Datenspeicherung;

c. zu gewährleisten, dass die E-ID und die Vertrauensinfrastruktur dem aktuellen Stand der Technik entsprechen;

d. die Standardisierung der E-ID sowie die Sicherheit der Infrastruktur und der Ausstellung und Überprüfung der elektronischen Nachweise zu gewährleisten, ohne die technische Entwicklung unnötig einzuschränken.

2. Abschnitt: E-ID

Art. 2 Form und Inhalt

1 Die E-ID wird mittels der Infrastruktur nach dem 5. Abschnitt als elektronischer Nachweis ausgestellt.

2 Sie enthält die folgenden Personenidentifizierungsdaten:

a. amtlicher Name;

b. Vornamen;

c. Geburtsdatum;

d. Geschlecht;

e. Geburtsort;

f. Nationalität;

g. Gesichtsbild aus:

1. dem Informationssystem Ausweisschriften (ISA) nach Artikel 11 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20013 (AwG;) oder

2. dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20034 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich.

3 Sie enthält zudem die folgenden Daten:

a. AHV-Nummer;

b. E-ID-Nummer;

c. Ausstellungsdatum der E-ID;

d. Ablaufdatum der E-ID;

e. Angaben zum Ausweis, der im Ausstellungsprozess der E-ID verwendet wurde, insbesondere Typ, Nummer und Gültigkeitsdauer des Ausweises;

f. Angaben zum Ausstellungsprozess.

3 SR 143.1

4 SR 142.51