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Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 12 Seiten
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E-ID-Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2. Datensicherheit,
3. Datensparsamkeit, und
4. dezentrale Datenspeicherung;
c. zu gewährleisten, dass die E-ID und die Vertrauensinfrastruktur dem aktuellen Stand der Technik entsprechen;
d. die Standardisierung der E-ID sowie die Sicherheit der Infrastruktur und der Ausstellung und Überprüfung der elektronischen Nachweise zu gewährleisten, ohne die technische Entwicklung unnötig einzuschränken.
2. Abschnitt: E-ID
Art. 2 Form und Inhalt
1 Die E-ID wird mittels der Infrastruktur nach dem 5. Abschnitt als elektronischer Nachweis ausgestellt.
2 Sie enthält die folgenden Personenidentifizierungsdaten:
a. amtlicher Name;
b. Vornamen;
c. Geburtsdatum;
d. Geschlecht;
e. Geburtsort;
f. Nationalität;
g. Gesichtsbild aus:
1. dem Informationssystem Ausweisschriften (ISA) nach Artikel 11 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20013 (AwG;) oder
2. dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20034 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich.
3 Sie enthält zudem die folgenden Daten:
a. AHV-Nummer;
b. E-ID-Nummer;
c. Ausstellungsdatum der E-ID;
d. Ablaufdatum der E-ID;
e. Angaben zum Ausweis, der im Ausstellungsprozess der E-ID verwendet wurde, insbesondere Typ, Nummer und Gültigkeitsdauer des Ausweises;
f. Angaben zum Ausstellungsprozess.