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Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 12 Seiten

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E-ID-Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 25 Technische Entwicklung

1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die in diesem Gesetz vorgesehene Infrastruktur um zusätzliche Elemente erweitert wird, sofern dies angesichts der technischen Entwicklung erforderlich ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

2 Sofern besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden oder aus anderen Gründen eine Regelung auf Gesetzesstufe erforderlich ist, treten die Bestimmungen ausser Kraft:

a. wenn der Bundesrat zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage unterbreitet hat;

b. mit der Ablehnung des Entwurfs des Bundesrates durch die Bundesversammlung; oder

c. mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage.

6. Abschnitt: Gebühren

Art. 26

1 Die Ausstellerinnen und Verifikatorinnen elektronischer Nachweise entrichten für ihre Einträge im Basisregister und im System zur Bestätigung von Identifikatoren eine Gebühr.

2 Der Bundesrat kann Gebühren für die Nutzung des Systems für Sicherungskopien vorsehen.

3 Er regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710.

4 Die übrigen Dienstleistungen des Bundes gemäss diesem Gesetz sind gebührenfrei.

7. Abschnitt: Internationale Abkommen

Art. 27

1 Um die Verwendung schweizerischer E-ID und deren rechtliche Anerkennung im Ausland und die Anerkennung ausländischer E-ID in der Schweiz zu erleichtern, kann der Bundesrat internationale Abkommen abschliessen.

2 Zur Ausführung internationaler Abkommen über Gegenstände nach Absatz 1 erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen.

10 SR 172.010