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Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 12 Seiten
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E-ID-Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2. Ausweisgesetz vom 22. Juni 200114
Art. 11 Abs. 2
2 Die Datenbearbeitung dient:
a. der Ausstellung von Ausweisen;
b. der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung eines Ausweises;
c. der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen;
d. der Erfüllung der Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz vom …15.
3. Zivilgesetzbuch16
Art. 43a Abs. 4 Ziff. 9
4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:
9. das Bundesamt für Polizei zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz vom …17.
4. Bundesgesetz vom 11. April 188918 über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 8a Abs. 2bis
2bis Wenn ein Auskunftsgesuch eingereicht wird, genügt das Vorweisen einer E-ID nach dem E-ID-Gesetz vom …19 für die Identifizierung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
Art. 33a Abs. 2bis
2bis Erfolgt die Eingabe elektronisch über ein Portal des Bundes oder eines Kantons, genügt anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur das Vorweisen einer E-ID nach dem E-ID-Gesetz vom …20.
14 SR 143.1
15 SR …
16 SR 210
17 SR …
18 SR 281.1
19 SR …
20 SR …