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Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 12 Seiten

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E-ID-Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere:

a. zum Format der elektronischen Nachweise;

b. zu den Standards und Protokollen für die Kommunikationsvorgänge beim Ausstellen und Vorweisen elektronischer Nachweise;

c. zu den Bestandteilen und zur Funktionsweise des Basisregisters, des Systems zur Bestätigung von Identifikatoren, der Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen und des Systems für Sicherungskopien;

d. zu den Nachweisen, die bei der Aufnahme in das System zur Bestätigung von Identifikatoren vorgelegt werden müssen;

e. zu den technischen und organisatorischen Massnahmen, um den Datenschutz und die Datensicherheit beim Betrieb und der Nutzung der Vertrauensinfrastruktur zu gewährleisten;

f. zu den Schnittstellen sowie zu den Bestandteilen und zur Funktionsweise des Informationssystems zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID;

g. zu den Rollen und Verantwortlichkeiten der beteiligten Akteurinnen und Akteure bei der Bereitstellung und Nutzung der Vertrauensinfrastruktur.

Art. 29 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 30 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.