Vorlage

Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

E-ID-Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 3 Persönliche Voraussetzungen

Die persönlichen Voraussetzungen zum Erhalt einer E-ID erfüllt, wer zum Zeitpunkt der Ausstellung der E-ID einen der folgenden Ausweise besitzt:

a. einen gültigen Ausweis nach dem AwG5; oder

b. einen gültigen Ausweis nach der Bundesgesetzgebung über Ausländerinnen und Ausländer, Integration und Asyl.

Art. 4 Ausstellung

1 Wer eine E-ID will, muss deren Ausstellung dem Bundesamt für Polizei (fedpol) beantragen.

2 Minderjährige bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr und Personen unter umfassender Beistandschaft benötigen die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung.

3 Das fedpol stellt der antragstellenden Person die E-ID aus, sofern:

a. die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind; und

b. die Identität der antragstellenden Person verifiziert werden konnte.

4 Zum Zweck der Gesichtsbildverifikation der antragstellenden Person können während dem Ausstellungsprozess biometrische Daten erhoben und mit dem Gesichtsbild aus dem ISA oder dem ZEMIS verglichen werden.

5 Der Bundesrat regelt den Ausstellungsprozess.

Art. 5 Widerruf

Das fedpol widerruft die E-ID unverzüglich, wenn:

a. die Inhaberin oder der Inhaber dies verlangt;

b. die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr oder von Personen unter umfassender Beistandschaft dies verlangt;

c. der begründete Verdacht auf Missbrauch der E-ID besteht;

d. es informiert wird, dass:

1. der im Ausstellungsprozess der E-ID verwendete Ausweis entzogen wurde,

2. sich die Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 2 Absatz 2 geändert haben, oder

3. die Inhaberin oder des Inhabers einer E-ID verstorben ist.

e. für dieselbe Person eine neue E-ID ausgestellt wird.

Art. 6 Gültigkeitsdauer

E-ID sind befristet gültig. Der Bundesrat regelt ihre Gültigkeitsdauer.

5 SR 143.1