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Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 12 Seiten
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E-ID-Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 3 Persönliche Voraussetzungen
Die persönlichen Voraussetzungen zum Erhalt einer E-ID erfüllt, wer zum Zeitpunkt der Ausstellung der E-ID einen der folgenden Ausweise besitzt:
a. einen gültigen Ausweis nach dem AwG5; oder
b. einen gültigen Ausweis nach der Bundesgesetzgebung über Ausländerinnen und Ausländer, Integration und Asyl.
Art. 4 Ausstellung
1 Wer eine E-ID will, muss deren Ausstellung dem Bundesamt für Polizei (fedpol) beantragen.
2 Minderjährige bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr und Personen unter umfassender Beistandschaft benötigen die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung.
3 Das fedpol stellt der antragstellenden Person die E-ID aus, sofern:
a. die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind; und
b. die Identität der antragstellenden Person verifiziert werden konnte.
4 Zum Zweck der Gesichtsbildverifikation der antragstellenden Person können während dem Ausstellungsprozess biometrische Daten erhoben und mit dem Gesichtsbild aus dem ISA oder dem ZEMIS verglichen werden.
5 Der Bundesrat regelt den Ausstellungsprozess.
Art. 5 Widerruf
Das fedpol widerruft die E-ID unverzüglich, wenn:
a. die Inhaberin oder der Inhaber dies verlangt;
b. die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr oder von Personen unter umfassender Beistandschaft dies verlangt;
c. der begründete Verdacht auf Missbrauch der E-ID besteht;
d. es informiert wird, dass:
1. der im Ausstellungsprozess der E-ID verwendete Ausweis entzogen wurde,
2. sich die Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 2 Absatz 2 geändert haben, oder
3. die Inhaberin oder des Inhabers einer E-ID verstorben ist.
e. für dieselbe Person eine neue E-ID ausgestellt wird.
Art. 6 Gültigkeitsdauer
E-ID sind befristet gültig. Der Bundesrat regelt ihre Gültigkeitsdauer.