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Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 12 Seiten

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E-ID-Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 7 Sorgfaltspflicht

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer E-ID muss die notwendigen und zumutbaren Massnahmen treffen, damit ihre oder seine E-ID nicht missbräuchlich verwendet werden kann.

2 Sie oder er muss dem fedpol unverzüglich jeden Verdacht auf Missbrauch ihrer oder seiner E-ID melden.

Art. 8 Anlaufstellen der Kantone

Die Kantone bezeichnen die Stellen, die in Zusammenhang mit der Ausstellung und dem Einsatz der E-ID Unterstützung anbieten.

Art. 9 Pflicht zur Akzeptanz der E-ID

Jede Behörde oder andere Stelle, die öffentliche Aufgaben erfüllt, muss die E-ID akzeptieren, wenn sie eine elektronische Identifizierung vornimmt.

Art. 10 Vorweisen einer E-ID

Wer in einem Prozess einer Person, die persönlich erscheint, die Möglichkeit bietet, die E-ID oder Teile davon vorzuweisen, muss dieser Person die Wahl lassen, sich stattdessen mit einem Ausweisdokument nach dem AwG6, einem Ausländerausweis nach der Bundesgesetzgebung über Ausländerinnen und Ausländer, Integration und Asyl oder einem Ausweis nach Artikel 13 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20057 auszuweisen, sofern die Anforderungen insbesondere an die Sicherheit des Prozesses auch auf diese Weise erfüllt werden können.

Art. 11 Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID

1 Das fedpol betreibt ein Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID.

2 Das Informationssystem beinhaltet:

a. die Daten nach Artikel 2 Absatz 3 über die beantragten und ausgestellten E-ID;

b. die Daten zum Ausstellungsprozess, die für Support- und Statistikzwecke sowie zur Missbrauchsverhinderung erforderlich sind;

c. Angaben zum Widerruf einer E-ID.

3 Es verfügt zum Bezug der Personenidentifizierungsdaten über Schnittstellen zu den folgenden Informationssystemen:

a. dem ISA;

b. dem ZEMIS;

6 SR 143.1

7 SR 142.20