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Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 12 Seiten
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E-ID-Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
5. Bundesgesetz vom 19. Juni 201521 über das elektronische Patientendossier
Art. 7 Elektronisches Identifikationsmittel
1 Für den Zugang zum elektronischen Patientendossier müssen über ein sicheres elektronisches Identifikationsmittel verfügen:
a. Patientinnen und Patienten;
b. Gesundheitsfachpersonen.
2 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an die Identifikationsmittel und legt das Verfahren für deren Ausgabe fest.
Art. 11 Bst. c
Durch eine anerkannte Stelle zertifiziert sein müssen:
c. die privaten Herausgeber von Identifikationsmitteln.
6. Bundesgesetz vom 18. März 201622 über die elektronische Signatur
Art. 9 Abs. 4 zweiter Satz und 4bis
4 … Aufgehoben
4bis Wird der Identitätsnachweis durch eine E-ID nach dem E-ID-Gesetz vom …23 erbracht, so muss die betreffende Person nicht persönlich erscheinen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die antragstellende Person nicht persönlich erscheinen muss, wenn der Identitätsnachweis auf anderem Weg mit der erforderlichen Verlässlichkeit erbracht wird.
7. Bundesgesetz vom …24 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben
Art. 11 Abs. 3bis
3bis Als IKT-Mittel im Sinne der Absätze 1–3 betreibt die Bundeskanzlei ein System, das auf der Grundlage der E-ID nach dem E-ID-Gesetz vom …25 die Authentifizierung natürlicher Personen ermöglicht.
21 SR 816.1
22 SR 943.03
23 SR …
24 SR …
25 SR …