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Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 12 Seiten
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E-ID-Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 15 Übertragbarkeit von elektronischen Nachweisen
1 Elektronische Nachweise können nicht einer anderen Inhaberin oder einem anderen Inhaber übertragen werden.
2 Der Bundesrat kann die Übertragung von elektronischen Nachweisen, die nicht auf eine natürliche Person ausgestellt sind, zulassen.
Art. 16 Vorweisen von elektronischen Nachweisen
1 Die Inhaberin oder der Inhaber des elektronischen Nachweises bestimmt, welche Bestandteile des Nachweises oder davon abgeleiteten Informationen an die Behörde oder den Privaten, die oder der elektronische Nachweise überprüft (Verifikatorin), übermittelt werden.
2 Das Vorweisen und Überprüfen eines elektronischen Nachweises erfolgt ohne dass die Ausstellerin davon Kenntnis hat.
3 Die Betreiberin der Systeme nach dem 5. Abschnitt hat keine Kenntnis des Inhalts der vorgewiesenen elektronischen Nachweise und kann möglichst keine Rückschlüsse über deren Verwendung und die Beteiligten ziehen.
5. Abschnitt: Vertrauensinfrastruktur
Art. 17 Basisregister
1 Der Bund stellt ein öffentlich zugängliches Register (Basisregister) zur Verfügung, das Daten enthält über:
a. die Ausstellerinnen elektronischer Nachweise;
b. die Verifikatorinnen;
c. den Widerruf von elektronischen Nachweisen.
2 Die Daten umfassen:
a. die Identifikatoren der Ausstellerinnen und Verifikatorinnen;
b. die kryptografischen Schlüssel der Ausstellerinnen, die erforderlich sind, um
1. die Authentizität und Integrität der ausgestellten elektronischen Nachweise daraufhin zu überprüfen,
2. deren Identifikatoren zu überprüfen;
c. die kryptografischen Schlüssel der Verifikatorinnen, die erforderlich sind, um deren Identifikatoren zu überprüfen;
d. Daten über widerrufene elektronische Nachweise; diese dürfen keine Rückschlüsse über die Inhaberin oder den Inhaber oder über den Inhalt ermöglichen.
3 Die Ausstellerinnen und Verifikatorinnen tragen ihre Daten in das Basisregister ein.
4 Das Basisregister enthält keine Daten über die einzelnen elektronischen Nachweise mit Ausnahme über deren Widerruf.