Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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einen grundsätzlich unbestimmten Personenkreis und Kommunikation mittels öffentlichen Adressierungselementen.

Nach Buchstabe b gilt als Fernmeldedienst, wenn für Dritte ein direkter Zugangsdienst zu einem öffentlichen Fernmeldenetz (insbesondere zum Internet) erbracht wird. Hierunter fallen alle unmittelbaren Internetzugangsdienste (direkter Zugangsdienst), früher «Internetanschluss» genannt. Wird der Zugang mittelbar, aber aus Kundensicht aus einer Hand, das heisst in einem Vertrag erbracht (indirekter Zugangsdienst beispielsweise über ein Wholesale-Angebot einer anderen FDA) – wie beim Broadband Connectivity Service (BBCS) – gilt dieser indirekte Zugang ebenfalls als Fernmelde- dienst.

Ausserdem zählen öffentliche Mobilfunkdienste (Bst. c) zu den Fernmeldediensten. Dazu gehören beispielsweise Mobile Network Operators (MNO) und Mobile Virtual Network Operators (MVNO).

Ebenfalls zu den Fernmeldediensten gehören die öffentlichen Telefondienste, die zusammen mit dem Netzzugang (Bst. d) erbracht werden, beispielsweise ein VoIP-Telefondienst, der zusammen mit dem Internetanschluss angeboten wird. Ein öffentlicher Telefondienst ist ein Fernmeldedienst zur Sprachübertragung in Echtzeit mittels eines oder mehrerer Adressierungselemente, die in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan dafür vorgesehen sind (Art. 3 Bst. cbisFMG). Die Formulierung «zusammen mit dem Netzzugang» ist nicht nur im engeren Sinne eines gebündelten Angebots zu verstehen, sondern auch im weiteren Sinne eines Zusammenhangs zwischen Telefondienst und Netzzugang. Das heisst, wenn es für den Telefondienst einen Unterschied macht, ob man einen Internetanschluss der «eigenen» Anbieterin oder einer «fremden» Anbieterin benutzt. Zum Beispiel, wenn der Telefondienst über einen Netzzugang (Internetanschluss) der «eigenen» Anbieterin mehr Funktionen oder niedrigere Tarife bietet. Mit «eigene» Anbieterin ist die Anbieterin des Telefondienstes gemeint.

Erinnert sei hier an die dienstbezogene Betrachtungsweise. Dieses Beispiel dient nur zur Illustration der Einordnung der Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes. Eine Anbieterin des Dienstes «Netzzugang für Dritte» (Internetanschluss) ist immer eine FDA. Eine Anbieterin eines öffentlichen Telefondienstes für Dritte gilt als FDA, wenn ein Zusammenhang zwischen Telefondienst und Netzzugang besteht (Bst. d). Wenn jedoch kein solcher Zusammenhang besteht, gilt sie als AAKD (Art. 16d Abs. 1).

Ähnlich zum Fernmelderecht werden in Absatz 2 einige Ausnahmen von der überwachungsrechtlichen Einordnung als FDA definiert. Die erste Ausnahme («die für die Allgemeinheit bestimmt sind»; Bst. a) betrifft Massenmedien (z. B. Fernseh- programme, Rundfunkprogramme, Kabelfernsehen, Streaming Dienste). Diese sind für die Fernmeldeüberwachung nicht von Belang, da hier kein Fernmeldegeheimnis besteht und daher keine Fernmeldeüberwachung erforderlich ist.

In den Buchstaben b, c und d werden analog zum Fernmelderecht die geographisch eng begrenzte (Bst. b), die unternehmensinterne (Bst. c) und die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen innerhalb von oder zwischen öffentlich-rechtlichen