Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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auf Verlangen die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person liefern (Art. 27 Abs. 1 und 2 BÜPF). Das gleiche gilt für die PZD (Art. 29 BÜPF).

Art. 16a FDA

In diesem Artikel wird neu die Kategorie FDA definiert. Bisher stützte sich der überwachungsrechtliche Begriff FDA auf die Definition des Fernmeldedienstes im Fernmelderecht (Verweis in Art. 2 Bst. b BÜPF auf Art. 3 Bst. b FMG). Dieser Verweis entfällt gleichzeitig mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnungsrevision. Die neue überwachungsrechtliche Definition des Begriffs FDA stimmt nicht mit dem fernmelde- rechtlichen Begriff der Anbieterin von Fernmeldediensten überein. Eine Besonderheit des BÜPF besteht in der Existenz einer zu den FDA sehr ähnlichen Kategorie: den AAKD. Beiden gemeinsam ist das Erbringen von Kommunikationsdiensten für Dritte. Sie unterscheiden sich jedoch in der Art und Weise, wie diese Dienste erbracht werden und ob die Anbieterin die Verantwortung für die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen übernimmt. Um die Abgrenzung zu den AAKD zu erleichtern, werden in der Definition der FDA konkrete Eigenschaften aufgeführt. Direkte Netzzugangsdienste werden immer von FDA erbracht. Bei den indirekten Netzzugangsdiensten und bei den Kommunikationsdiensten unterscheidet man danach, ob sie zusammen mit oder in Abhängigkeit von dem Netzzugang (FDA) oder unabhängig von diesem erbracht werden (AAKD).

Allgemein gilt für die Einteilung der MWP in Kategorien, dass wenn eine Anbieterin mehrere verschiedene Dienste anbietet, diese bei der Zuordnung zu den einzelnen Kategorien von MWP jeweils getrennt zu betrachten sind. Dadurch kann ein und dieselbe Anbieterin für einen Teil ihrer Dienste eine FDA sein, während sie für andere ihrer Dienste als AAKD gilt.

Die Grundeigenschaft einer FDA ist weiterhin die leitungs- oder funkgebundene, technische Übertragung (fernmeldetechnische Übertragung) von Informationen für Dritte. Die FDA muss dabei nicht unbedingt selbst physisch die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen durchführen. Die Begriffe betreiben und erbringen bedeuten in dieser Verordnung, dass die Anbieterin gegenüber ihren Kunden die Verantwortung für die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen übernimmt. Dazu gehört auch das übertragen lassen, beispielsweise durch Outsourcing, Roaming-Abkommen, Beauftragung Dritter, ein besonderes Nutzungsrecht an Infrastruktur (z. B. aufgrund eines Mietvertrags oder eines auf die Mitbenutzung von Netzelementen bezogenen, mietähnlichen Vertrags) oder Einkauf von Dienstleistungen. Entscheidend ist, wer den Dienst anbietet und die Verantwortung für die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen übernimmt.

Nach Absatz 1 Buchstabe a gilt der Betrieb eines öffentlichen Fernmeldenetzes als Fernmeldedienst. Dazu gehören öffentliche Netze zur fernmeldetechnischen Sprachübertragung in Echtzeit und zur Datenkommunikation. Dies schliesst auch Transitanbieterinnen mit ein, die selber keine Dienste für eigene Endkunden anbieten. Öffentliche Fernmeldenetze bilden das Gegenstück zu den internen Fernmeldenetzen (Art. 1 Abs. 2 Bst. k). Die Merkmale eines öffentlichen Fernmeldenetzes sind: Zugang für