Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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Herunterstufung (Downgrade) erfolgen nach dem folgenden Schema (s. auch die folgenden Erläuterungen zu den entsprechenden Bestimmungen):

Übersicht über die Mitwirkungspflichten der FDA und AAKD

Die Unterkategorien von FDA und AAKD sowie die Kategorie der PZD können hinsichtlich ihrer Auskunfts- und Überwachungspflichten wie folgt verglichen werden:

- Die FDA mit reduzierten Pflichten (Art. 16b) haben in etwa die gleichen Pflichten wie die AAKD mit reduzierten Pflichten (Art. 16f); vgl. jeweils dortige Ausführungen. Sie haben insbesondere die grundsätzlichen Auskunfts- und Identifikationspflichten inklusive der Pflicht zur Aufbewahrung der sogenannten Bestandesdaten.

- Die FDA mit vollen Pflichten (Art. 16c) haben in etwa die gleichen Pflichten wie die AAKD mit vollen Pflichten (Art. 16g, vgl. jeweils dortige Ausführungen). Sie haben insbesondere alle Auskunfts- und Identifikationspflichten, die Pflicht zur automatisierten Erteilung bestimmter Auskünfte, die Überwachungspflichten, die Pflicht zur Aufbewahrung der Randdaten während 6 Monaten und die Pikettpflicht.

- Die AAKD mit minimalen Pflichten haben lediglich Duldungspflichten, aber weder Auskunfts- noch Überwachungspflichten. Sie haben keine Identifikationspflichten und erteilen Auskünfte schriftlich gemäss den ihnen vorliegenden Angaben (Art. 22 Abs. 3 BÜPF), ohne die Auskunftstypen beachten zu müssen. Sie müssen insbesondere eine Überwachung durch den Dienst oder durch die von diesem beauftragten Personen dulden, zu diesem Zweck unverzüglich Zugang zu ihren Anlagen gewähren, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte erteilen und