Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
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Neben den Kategorien FDA und AAKD gibt es wie bisher zwei Unterkategorien von FDA und neu drei Unterkategorien von AAKD (eine mehr als bisher):
1. Kategorie FDA (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BÜPF): Definition im neuen Artikel 16a;
1.1. Unterkategorie FDA mit reduzierten Pflichten (Art. 26 Abs. 6 BÜPF): entspricht der bisherigen Unterkategorie «FDA mit reduzierten Überwachungspflichten». Die Kriterien und Grössen für die Herunterstufung (Befreiung von bestimmten Pflichten) sowie das Verfahren sind im neuen Artikel 16b geregelt;
1.2. Unterkategorie FDA mit vollen Pflichten (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BÜPF): diese bereits existierende Unterkategorie erhält neu eine eigene Bezeichnung, wodurch umständliche Formulierungen vereinfacht werden können. Das Verfahren für die Wieder-Hochstufung (Entfall der Befreiung von bestimmten Pflichten) ist im neuen Artikel 16c geregelt;
2. Kategorie AAKD (Art. 2 Abs. 2 Bst. c BÜPF): Definition im neuen Artikel 16d;
2.1. Unterkategorie AAKD mit minimalen Pflichten (Art. 2 Abs. 2 Bst. c BÜPF): Ausgangslage für AAKD. Die Kriterien und Grössen sind im neuen Artikel 16e geregelt;
2.2. Unterkategorie AAKD mit reduzierten Pflichten (Art. 2 Abs. 2 Bst. c, Art. 22 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 3 BÜPF): erste Hochstufung (Auferlegung zusätzlicher Pflichten) für AAKD. Die Kriterien und Grössen sowie das Verfahren für die Hochstufung und die Wieder-Herunterstufung (Entfall der zusätzlichen Pflichten) sind im neuen Artikel 16f geregelt;
2.3. Unterkategorie AAKD mit vollen Pflichten (Art. 2 Abs. 2 Bst. c, Art. 22 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 3 BÜPF): zweite Hochstufung (Auferlegung der vollen Pflichten) für AAKD. Die Kriterien und Grössen sowie das Verfahren für die Hochstufung und die Wieder-Herunterstufung sind im neuen Artikel 16g geregelt.
In der Vorlage werden ebenfalls die PZD definiert:
3. Kategorie PZD (Art. 2 Abs. 1 Bst. e BÜPF): Die Definition der PZD sowie die Kriterien
und die Grössen, wann ein öffentlicher WLAN-Zugang als professionell betrieben gilt, befinden sich im neuen Artikel 16h.
Im BÜPF werden Auskunfts- und Überwachungspflichten getrennt geregelt. Die bisherige VÜPF folgte diesem schematischen Aufbau. Aus praktischen Gesichtspunkten ist es jedoch sinnvoll, den Umfang der Mitwirkungspflichten insgesamt zu betrachten und die Abstufung der Unterkategorien einfach zu gestalten.
Vom Gesetz vorgegeben ist die jeweilige Ausgangslage der Kategorien FDA und AAKD.
Die FDA haben standardmässig die vollen Pflichten (s. Art. 26 Abs. 6 BÜPF). Bei den Ausführungsbestimmungen in der VÜPF sieht der Bundesrat vor, dass sie sich auf Gesuch unter den entsprechenden Voraussetzungen des Artikels 16b VÜPF durch Erklärung des Dienstes ÜPF herunterstufen lassen können.
Bei den AAKD ist die Ausgangslage genau umgekehrt (s. Art. 27 Abs. 3 BÜPF). Standardmässig hat eine AAKD nur minimale Pflichten (Art. 16e). Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen gemäss Artikel 16f Absatz 1 erhält sie automatisch weitere Pflichten, die aufgrund ihres Umfangs in Analogie zu den FDA als «reduzierte Pflichten» bezeichnet werden. Wenn eine AAKD die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Artikel 16g erfüllt, muss sie sich beim Dienst ÜPF melden und wird dann zur AAKD mit vollen Pflichten hochgestuft. Die Hochstufung (Upgrade) und die