Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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Körperschaften (Bst. d) ausgenommen. Die Anbieterinnen von Diensten nach den Buchstaben b bis d gelten als Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen (BIF, Art. 1 Abs. 2 Bst. k). Ausserdem gehört zur Kategorie BIF, wer eine fernmeldetechnische Übertragung von Informationen nicht für Dritte durchführt, sondern beispielsweise für Mitarbeitende seines Unternehmens.

Wie bisher gibt es zwei Unterkategorien von FDA, die sich je nach Pflichten unterscheiden: die FDA mit reduzierten Pflichten (Art. 16b), die den bisherigen FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (bisheriger Art. 51) entspricht, und die FDA mit vollen Pflichten (Art. 16c), die bisher keine eigene Bezeichnung hatte, sondern mit dem etwas komplizierten Ausdruck «FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten» beschrieben wurde.

Beispiele für Fernmeldedienste:

- Betrieb von öffentlichen Fernmeldenetzen, inklusive virtuelle Netzinfrastrukturen (Abs. 1 Bst. a);

- unmittelbarer (z. B. fixer Internetzugang, mobiler Internetzugang) oder mittelbarer Zugang, aus Kundensicht in einem Vertrag (z. B. BBCS) zu einem öffentlichen Fernmeldenetz (Abs. 1 Bst. b);

- öffentlicher Mobilfunk (Abs. 1 Bst. c, standardisiert durch die 3GPP28), inklusive virtueller Betrieb (Mobile Virtual Network Operator, MVNO);

- Erbringung von Telefonie- und Multimediadiensten für Dritte, inklusive internetbasierte Telefonie- und Multimediadienste und öffentliche Kommunikationsdienste, denen vom BAKOM Adressierungselemente zugeteilt wurden oder die eine Funkkonzession benötigen, sofern sie aus Kundensicht zusammen mit dem Netzzugang erbracht werden (Abs. 1 Bst. d).

In Absatz 2 sind jene Dienste genannt, die nicht als Fernmeldedienste gelten und deren Anbieterinnen von der Kategorie der FDA ausgenommen sind. Dies ist in der geringen Relevanz dieser Dienste für die Fernmeldeüberwachung begründet. Dazu gehören beispielsweise öffentliche elektronische Medien, die Bereitstellung und Übertragung öffentlicher Radio- und Fernsehprogramme, öffentliches Audio- und Videostreaming und öffentliche Videoportale (weitere Beispiele s. Erläuterungen zu Art. 16d Abs. 2).

Art. 16b FDA mit reduzierten Pflichten

Wie beim bisherigen Artikel 51 VÜPF kann eine Befreiung einer FDA von bestimmten Pflichten (Herunterstufung) gemäss Artikel 26 Absatz 6 BÜPF nur auf Gesuch der FDA erfolgen. In der Ausgangslage hat eine FDA gemäss BÜPF die vollen Pflichten. Unternimmt eine FDA nichts, gilt sie weiterhin als FDA mit vollen Pflichten (Art. 16c).

FDA, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können wie bisher einfach und unbürokratisch ein entsprechendes Gesuch über das Extranet des Dienstes ÜPF einreichen. Wenn ein Überwachungsauftrag an eine FDA erteilt wird, die offensichtlich

28 Das 3GPP (3rd Generation Partnership Project) ist eine weltweite Kooperation von Standardisierungsgremien zum Zweck der Standardisierung von Mobilfunktechnologien.