Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Bst. b) jeweils als eine Einheit betrachtet. Es wird dabei auf die Regelung von Artikel 963 Absatz 1 und 2 OR29 verwiesen, welche sinngemäss Anwendung findet.
Absatz 3 sieht für eine FDA mit reduzierten Pflichten eine Meldepflicht für den Fall vor, dass sie die Voraussetzungen für die Befreiung von Pflichten gemäss Absatz 1 nicht mehr erfüllt. Ausgenommen von dieser Meldepflicht ist die Anzahl der Überwachungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1, die vom Dienst ÜPF ermittelt wird. Die Meldung nach Buchstabe a (Dienste nicht mehr ausschliesslich im Bereich Bildung und Forschung) hat unverzüglich zu erfolgen. Für die Meldung nach Buchstabe b (Erreichen der Umsatzgrenze) wird der FDA eine Meldefrist von 3 Monaten nach dem Abschluss ihres Geschäftsjahres gewährt. Für die Übermittlung der Meldung stellt der Dienst ÜPF geeignete Mechanismen zur Verfügung, beispielsweise ein Online-Formular über das Extranet. Zeitnah mit der Meldung hat die FDA geeignete Nachweise einzureichen. Bei Nichterfüllung dieser Meldepflicht kann der Dienst ÜPF Massnahmen gegen die fehlbare Anbieterin treffen. Diese reichen von aufsichtsrechtlichen Massnahmen (Art. 41 Abs. 2 BÜPF i. V. m. Art. 58 Abs. 2 Bst. a FMG), über die Kostenbeteiligung bei unzureichender Mitwirkung (Art. 34 BÜPF), bis hin zu Bussen (Art. 39 BÜPF).
Absatz 4 bildet die Rechtsgrundlage für den Dienst ÜPF, um nachprüfen zu können, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 definierte Grösse (Jahresumsatz) tatsächlich über- oder unterschritten wurde und ob eine Anbieterin die von ihr erbrachten Kommunikations- dienste korrekt angegeben hat. Dazu kann der Dienst ÜPF erstens die von ihm selbst durch den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erlangten Daten heranziehen (bspw. Anzahl der Überwachungs- aufträge). Zweitens kann er auch auf Daten zurückgreifen, die andere Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangt haben.
Die wichtigsten Mitwirkungspflichten einer FDA mit reduzierten Pflichten sind die folgenden:
1. bei Mobilfunkdiensten: die Überprüfung der Angaben zur Person (Art. 20), die Erbringung des Identitätsnachweises (Art. 20a und 20b) sowie die Abgabe von Zugangsmitteln und das Aktivieren von Diensten für Polizeibehörden und den NDB (Art. 20c);
2. bei den übrigen Diensten: die Identifikation von Personen mit geeigneten Mitteln (Art. 19);
3. die Aufbewahrung der für die Auskunftserteilung erforderlichen Daten (Art. 21 Abs. 1-4);
4. die Erteilung von standardisierten Auskünften (Art. 18 Abs. 3);
5. die Erteilung von besonderen Auskünften (Art. 25);
6. die Erbringung des Nachweises ihrer Auskunftsbereitschaft (Art. 31);
7. die Lieferung der für die Durchführung der Überwachung notwendigen Informationen (Art. 26 Abs. 2 Bst. a BÜPF);
29 Bundesgesetz vom 30.03.1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220)