Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
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eine Umleitung von Internetverbindungen. Sie dienen beispielsweise zur Anonymisierung der Benutzerinnen und Benutzer oder zur Umgehung des Geo-Blockings. Das Geo-Blocking dient dazu, geographische Restriktionen im Internet durchzusetzen, indem beispielsweise nur Benutzerinnen und Benutzer aus dem Inland Zugriff auf eine bestimmte Website bekommen. Von diesen indirekten Internetzugangsdiensten abzugrenzen sind die aus einer Hand erbrachten Internetzugangsdienste, die zwar eine Komponente mit einem mittelbaren (indirekten) Zugang enthalten, aus Kundensicht jedoch in einem Vertrag erbracht werden und damit als Fernmeldedienste gelten (z. B. BBCS, s. Erläuterungen zu Art. 16a).
- Anwendungen, wie Apps oder Programme zur Übertragung von Daten, wie Sprache, Text, Ton, Bild, Video, Signalen, Messwerten oder einer beliebigen Kombination aus diesen, zwischen den Benutzern (Dritte), die nicht zusammen mit dem Netzzugang erbracht werden (Gegenteil von Art. 16a Abs. 1 Bst. d).
- internetbasierte Kommunikationsdienste für Dritte, welche klassische, von den Netzbetreiberinnen erbrachte Fernmeldedienste konkurrieren und diesen funktional gleichzusetzen sind, die aber völlig unabhängig vom Netzzugang erbracht werden (Trennung von Netz und Diensten), wie internetbasierte Telefonie, die nicht zusammen mit dem Netzzugang erbracht wird (Gegenteil von Art. 16a Abs. 1 Bst. d).
- E-Mail für Dritte, inklusive Webmail und E-Mail-Apps.
- internetbasierte Mitteilungsdienste für Dritte, wie Messaging-Apps, Messaging-Plattformen, Instant-Messaging, Chat.
- Onlinespeicherdienste, wie Cloud Storage, File Hosting, Share Hoster, Online Storage, File Sharing: Die Hauptfunktion besteht in der Regel im Speichern von Dateien. Dazu gehören beispielsweise Dienste zum Speichern (Cloud-Speicherdienst) oder zur gemeinsamen Bearbeitung (Onlinezusammenarbeit) von Dokumenten in der Cloud. Die Kommunikationsmöglichkeit besteht über das Teilen der abgelegten Dateien oder die verteilte Bearbeitung von Inhalten. Wenn ein Hosting Provider jedoch auch den Internetzugang für den Server anbietet, gilt er für den Dienst «Internetzugang» als FDA.
Eine differenzierte Betrachtung ist bei Angeboten angezeigt, die verschiedene Dienste beinhalten. Dies ist zum Beispiel bei Sozialen Medien und Mikroblogging der Fall. Die Hauptfunktion besteht in der Regel im öffentlichen Publizieren von Inhalten. Wenn die Kommunikation zwischen Benutzerinnen und Benutzern öffentlich zugänglich ist, ist der betreffende Dienst weder als Fernmeldedienst noch als abgeleiteter Kommunikations- dienst einzustufen (Informationen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; Art. 16a Abs. 2 Bst. a). Bei direkten oder persönlichen Nachrichten sind jedoch in der Regel die Kriterien für die Einstufung als AAKD erfüllt.
Ein weiteres Beispiel für ein Angebot mit Diensten aus verschiedenen Kategorien ist ein Online-Fahrplan, bei dem es sich in erster Linie um ein Informationsangebot für die Allgemeinheit handelt, welches weder in die Kategorie FDA noch in jene der AAKD fällt. Wenn dieser Online-Fahrplan jedoch auch eine E-Mail-Funktion zur Nachrichten- übermittlung an Dritte bietet, fällt die Anbieterin dieser E-Mail-Funktion in die Kategorie